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Kategorie: Onlinerecht

BGH: Werbung in Autoreply-Mails ist unzulässiger Spam - Volltext

Vor kurzem hat bekanntlich der BGH entschieden, dass Werbung in Autoreply-Mails unzulässiger Spam ist. Nun liegen die schriftlichen Entscheidungsgründe vor <link http: www.online-und-recht.de urteile werbung-in-autoreply-e-mails-ist-spam--bundesgerichtshof-20151215 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 15.12.2015 - Az.: VI ZR 134/15).

Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft. Er kündigte seinen Vertrag und bat um Bestätigung der Kündigung per E-Mail. Auf seine E-Mail hin erfolgte lediglich eine automatische Antwort (Autoreply) der Beklagten. 

Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Betreff der klägerischen E-Mail. Die Beklagte hatte lediglich "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34..." eingefügt.

In der E-Mail selbst hieß es:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Die Vorinstanzen hatten unterschiedlich entschieden. Das AG Bad Canstatt <link news autoreply-e-mail-mit-werbung-rechtswidrig.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 10 C 225/14) hatte einen Unterlassungsanspruch bejaht, das Berufungsgericht - <link http: www.online-und-recht.de urteile autoreply-e-mail-mit-werbung-im-footer-ist-nicht-rechtswidrig-landgericht-stuttgart-20150204 _blank external-link-new-window>LG Stuttgart (Urt. v. 04.02.2015 - Az.: 4 S 165/14) - hingegen eine Rechtsverletzung verneint.

Der BGH hat nun mit deutlichen Worten einen Rechtsverstoß angenommen.

Der Begriff der Werbung sei umfassend zu verstehend. Damit sei außer der unmittelbar produktbezogenen Werbung auch die mittelbare Absatzförderung - beispielsweise in Form der Imagewerbung oder des Sponsoring - erfasst. Werbung sei deshalb jede Äußerung mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern.

Mit den Hinweisen auf die kostenlosen Unwetterwarnungen und die App S. Haus & Wetter bewerbe die Beklagte ihre Produkte. Darauf, dass diese nach dem Vortrag der Beklagten lediglich als "Service" - mithin als nicht kostenpflichtige Zusatzleistung - angeboten werde, komme es nicht an, weil die Beklagte durch das Angebot dieser Zusatzleistungen jedenfalls mittelbare Absatzwerbung betreibe, so die Karlsruher Richter.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass es sich automatisiert erstellte Autoreply-Mails handle.

Zwar sei die Eingangsbestätigung selbst keine Werbung. Dies habe aber nicht zur Folge, dass die in der E-Mail enthaltene Werbung von vornherein keine Werbung darstellen könnte. Die elektronische Post des Klägers werde von der Beklagten vielmehr in zweifacher Hinsicht - nämlich für die nicht zu beanstandende Eingangsbestätigung und unzulässig für Zwecke der Werbung - genutzt.

Die Annahme, die Nutzung der elektronischen Post des Klägers sei durch die zulässige Bestätigungs-E-Mail insgesamt gerechtfertigt, bestünde kein sachlicher Grund.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Spätestens nach diesen schriftlichen Entscheidungsgründen sollte jedem Unternehmen klar sein: Finger weg von Werbung im Footer von Mails.

Dabei ist nicht nur die klassische Werbung eines Produktes oder einer Dienstleistung gemeint, sondern auch jede sonstige Form von Eigenwerbung, z.B. wie "Hier finden Sie unsere App..." oder "Besuchen Sie auch unseres neues Portal...".

Dabei wird man diese Rechtsgrundsätze auf jede Form einer Service-Mail eines Unternehmens anwenden können, und nicht nur auf Autoreply-Mails. Soll heißen: Auch in der sonstigen E-Mail-Kommunikation mit dem Kunden sollte ein Unternehmen diese Grundsätze beachten.

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