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Kategorie: Onlinerecht

AG Stuttgart-Bad Cannstatt: Autoreply-E-Mail mit Werbung rechtswidrig

rEine Autoreply-E-Mail, die u.a.  Werbung enthält, ist juristisch als Spam einzuordnen (AG Stuttgart-Bad Canstatt, Urt. v. 25.04.2014 - Az.: 10 C 225/14.)

Der Kläger war Kunde bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft. Er kündigte seinen Vertrag und bat um Bestätigung der Kündigung per E-Mail. Auf seine E-Mail hin erfolgte lediglich eine automatische Antwort (Autoreply) der Beklagten. 

Die E-Mail war mit "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34 Versicherungsnummer xy // Kündigung" überschrieben. Es handelt sich dabei um den ursprünglichen Betreff der klägerischen E-Mail. Die Beklagte hatte lediglich "Automatische Antwort auf Ihre E-Mail v. 10.12.2013  9:27:34..." eingefügt.

In der E-Mail selbst hieß es:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir bestätigen Ihnen hiermit den Eingang Ihres Mails. Sie erhalten baldmöglichst eine Antwort.

Mit freundlichen Grüßen
Ihre XXX

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***Diese E-Mail wird automatisch vom System generiert. Bitte antworten Sie nicht darauf.***"

Der Kläger empfand dies als unzulässige Werbung und wandte sich einen Tag später per E-Mail an den Datenschutzbeauftragten der Beklagten und monierte dabei die Werbung in der Autoreply-Mail. Auf seine E-Mail antwortete die Beklagte ebenfalls mit der bekannten Autoreply-Antwort. Auf eine weitere E-Mail wenige Tage später antwortete die Beklagte erneut mit der automatischen Antwort.

Das Gericht stufte das Verhalten der Beklagten als unzulässige Werbung ein.

Auch wenn die eigentlichen Versicherungsleistungen der Beklagten im Footer der Mail nicht angepriesen würden, liege gleichwohl ein Fall der Werbung vor. Denn es sich handle sich um sonstige Service-Leistungen der Beklagten.

Bereits die erste Autoreply-Funktion sei rechtswidrig, da der Kläger nicht in die Übermittlung von Werbung mit "auch werbendem" Charakter eingewilligt habe. Spätestens jedoch nach Übermittlung seiner E-Mail an den Datenschutzbeauftragten hätte der Beklagten bekannt sein müssen, dass der Kläger keine Werbung wünscht und den Abspann der Mail beanstandet. Die Beklagte hätte also entsprechend den Footer der E-Mail überarbeiten müssen.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Versicherung hat bereits angekündigt, in Berufung zu gehen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Ein weitere Entscheidung aus der Rubrik "Urteile, die die Welt nicht braucht".

Hier wird die gesetzliche Spam-Regelung für einen gänzlich anderen Zweck zwangsinstrumentalisiert. Die Bestimmung soll verhindern, dass Verbraucher unverlangte Werbung zugesandt bekommen. Hier ist aber der Verbraucher von sich aus aktiv geworden und hat gezielt das Medium E-Mail für die Korrespondenz genutzt. Zudem bat er ausdrücklich um Eingangsbestätigung.

Das AG Stuttgart ist nun der Ansicht, dass der Verbraucher bestimmen kann, wie die E-Mail des Unternehmens auszusehen hat. Dass nämlich in dieser jeder werbende Hinweis zu unterlassen ist.

Der Fall betrifft also nicht die Konstellation, wo ein Unternehmen - mit vorgeschobenen Gründe n- dem Kunde eine E-Mail sendet, um ihm eine versteckte Werbe-Botschaft zu übermitteln. Für die Korrespondenz gibt es einen sachlichen Grund. Auch die weiteren Autoreply-Mails sind sachlich begründet.

Schaut man sich den Inhalt der E-Mails an, so hat die Beklagte zudem auch den Inhalt der Nachricht klar von ihrer Werbenachricht getrennt. Der Kunde wird nicht gezwungen, zunächst die Werbe-Botschaft zu lesen, um zum eigentlichen Inhalt der Mail durchdringen zu können. Sondern es ist mit einem Blick erkennbar, worum es geht.

Es bleibt daher nur zu hoffen, dass die Beklagte tatsächlich Berufung einlegt und das LG Stuttgart diese absolute Fehlentscheidung aufhebt.

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