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Kategorie: Datenschutzrecht

LG Dresden: Kein DSGVO-Schadensersatz bei Meldung an SCHUFA ohne Einwilligung bei Abschluss eines Mobilfunkvertrages

Kein DSGVO-Schadensersatz, da die Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA erlaubt war und kein nachweisbarer Schaden vorliegt.

Ein Anspruch DSGVO-Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO besteht auch dann nicht, wenn bei Abschluss eines Mobilfunkvertrage Positividaten an die SCHUFA ohne Einwilligung übermittelt werden (LG Dresden, Urt. v. 16.08.2024 - Az.: 3 O 44/24).

Der Kläger schloss einen Mobilfunkvertrag mit der Beklagten, die Positivdaten an die SCHUFA Wirtschaftsauskunftei weitergab. Der Verbraucher machte geltend, keine Einwilligung zur Datenübermittlung erteilt zu haben, und forderte deswegen Schadenersatz auf Basis der DSGVO.

Das Gericht wies die Klage aus mehreren Gründen ab.

1. Transparente Informationen über Datenweitergabe:

Die Beklagte habe den Kläger bereits beim Vertragsabschluss mehrfach transparent über die Datenweitergabe informiert:

"Der Kläger war schon bei Vertragsschluß mit der Beklagten mehrfach, im Mobilfunkvertrag (…) wie dem Merkblatt dazu und einer gesonderten „S.-Information“, in transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Sprache darüber informiert worden, daß sie personenbezogene Daten ihrer Kunden über das Zustandekommen und die Beendigung von Vertragsverhältnissen (Positivdaten) an Wirtschaftsauskunfteien wie die S. übermittelt – wie auch vorliegend geschehen (Name, Geburtsdatum, Anschrift, Datum des Vertragsschlusses, Vertragsnummer und – bei Beendigung des jeweiligen Mobilfunkvertrages – das Datum des Vertragsendes). 

Darauf, daß die S. angesichts des vereinbarten Zahlungsweges (Lastschrifteinzug) bereits über Bankkontodaten des Klägers vor Vertragsschluß verfügte, kommt es nicht entscheidungserheblich an."

2. Übermittlung an SCHUFA erlaubt: 

Die Übermittlung an die SCHUFA sei auch durch die berechtigten Interessen abgedeckt, so das Gericht weiter:

"Diese Datenübermittlung ist erlaubt und verstößt nicht gegen die Vorgaben der DSGVO.

Denn es liegen bereits keine entsprechenden anspruchsbegründenden Pflichtverstöße der Beklagten vor. 

Die Übermittlung der Positivdaten erfolgt dabei aus verschiedenen, sowohl für die Beklagte als auch für die Auskunfteien und die Allgemeinheit relevanten und zur Übermittlung ohne Verstoß gegen die DSGVO berechtigenden Gründen, wie gegenüber dem Kläger erläutert (…). Maßgeblich für die Berechtigung zur Datenübermittlung sind insbesondere die Betrugsprävention, die Überschuldungsprävention und die Ermöglichung von präziseren Ausfallrisikoprognosen. 

Zudem kann die im allgemeinen Interesse der beteiligten Verkehrskreise, auch der Parteien, liegende Funktionalität von Auskunfteien wie der S. nur sichergestellt werden, wenn Unternehmen wie die Beklagte Positivdaten an Auskunfteien übermitteln. So wird ein wesentlicher und letztlich unverzichtbarer Beitrag zur Sicherheit im Wirtschafts- und Rechtsverkehr geschaffen – auch zum Vorteil der betroffenen Verkehrskreise, deren Bonität sich bei vertrags- und rechtstreuem Verhalten erhöht und diesen so wirtschaftliche Vorteile wie etwa günstigere Vertragskonditionen ermöglicht."

3. Ohnehin kein DSGVO-Schaden:  

Selbst wenn es in bestimmten Fällen zu einer Datenschutzverletzung gekommen sein könnte, so das LG Dresden weiter, liege kein kausaler Schaden vor. Die bloße Vermutung eines Kontrollverlusts reiche nicht aus:

"Denn jedenfalls ist ein auf mögliche Verstöße gegen die DSGVO (...) zurückzuführender immaterieller Schaden nicht hinreichend dargelegt (...) und der Kläger hat keinen kausalen, auf eine solche Verletzung beruhenden Schaden (...) nachgewiesen. Ein Kausalzusammenhang zwischen (...) rechtswidriger Datenverarbeitung und kausalem Schaden klagseits fehlt.

Im vorliegenden Fall ist schon nicht von einem bloßen Kontrollverlust auszugehen; letztlich vermutet der Kläger lediglich einen solchen. Einen Schaden kann der Kläger damit nicht begründen.

Die betroffene Person wie hier der Kläger muss die Tatsachen, die dazu führen können, dass ein „tatsächlich erlittener immaterieller Schaden“ infolge der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten anerkannt werden kann, genau und nicht nur allgemein darlegen, auch wenn er nicht eine im Voraus festgelegte Schwelle von besonderer Schwere erreicht. 

Entscheidend ist, dass es sich nicht um eine bloße subjektive Wahrnehmung handelt, die veränderlich ist und auch vom Charakter und von persönlichen Faktoren abhängt, sondern um die Objektivierung einer, wenn auch geringfügigen aber nachweisbaren Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Sphäre oder des Beziehungslebens einer Person; die Art der betroffenen personenbezogenen Daten und die Bedeutung, die sie im Leben der betroffenen Person haben und vielleicht auch die Wahrnehmung, die die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt von dieser spezifischen, mit der Datenverletzung verbundenen Beeinträchtigung hat (...). 

Die Befürchtung (noch deutlicher: englisch „fear“ und französisch „crainte“), in der der EuGH einen materiellen Schaden erblickt, kann nur etwas sein, was der Geschädigte (...) persönlich erlebt und was ihn (...) seelisch belastet, mithin psychisch beeinträchtigt. Vermag das Tatgericht wie hier nichts dergleichen zu erkennen, so ist der Eintritt des immateriellen Schadens nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne von § 287 Abs. 1 ZPO (...)."

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