Ein Versicherungsnehmer hat keinen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber der Versicherungsgesellschaft hinsichtlich der gezogenen Nutzungungen (AG Brühl, Urt. v. 02.05.2018 - Az.: 23 C 407/17).
Der Kläger hatte bei der Beklagten, einer Versicherungsgesellschaft, eine Lebensversicherung abgeschlossen. Er verlangte nun u.a. einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. nach § 34 BDSG a.F. hinsichtlich der vom Versicherer gezogenen Nutzungen aus dem einbezahlten Kapital.
Das AG Brühl lehnte den Anspruch ab.
Eine Information stünde dem Kläger nur dann zu, wenn die Information personenbezogen sei, also zur Person des Klägers gespeichert sei.
Dies sei bei den von der Versicherungsgesellschaft erlangten wirtschaftlichen Vorteile nicht der Fall. Derartige Daten seien nicht auf eine einzelne Person bezogen und wiesen auch keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Kläger auf. Vielmehr handle es sich um eine allgemeine Zahlen.