Das DSGVO-Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO gewährt kein Einsichtsrecht in bestimmte Dokumente des Finanzamtes, sondern vielmehr nur die Übermittlung der personenbezogenen Daten (FG München, Urt. v. 23.07.2021 - Az.: 15 K 81/20).
Die Kläger beschwerten sich beim Landesamt für Steuern über einen Sachbearbeiter beim örtlichen Finanzamt. Im Rahmen der Prüfung durch das Landesamt legte das Finanzamt einen Bericht vor. Das Landesamt kontrollierte den Vorgang und teilte dann in einem Schreiben ausführlich mit, dass keine Fehler des Mitarbeiters des Finanzamtes zu erkennen seien.
Die Kläger begehrten nun - unter Hinweis auf Art. 15 DSGVO - eine Kopie des Vorlageberichts des Finanzamtes. Dies lehnte das Landesamt ab.
Das FG München wies die Klage ab.
Die DSGVO sei zwar im vorliegenden Fall anwendbar, da die Regelungen auch im Bereich der Steuern aller Wahrscheinlichkeit nach grundsätzlich anwendbar seien.
Art. 15 DSGVO gewähre jedoch kein Einsichtsrecht in eine bestimmte Finanzamts-Akte bzw. die Übermittlung des Inhalts.
"Wie der EuGH ausführt, dient ein solches Begehr in Wirklichkeit nicht dem Ziel der Richtlinie – gleiches gilt für die insoweit inhaltsgleiche DSGVO –, den Schutz der Privatsphäre der Kläger bei der Verarbeitung von sie betreffenden Daten zu gewährleisten.
Vielmehr versuchen die Kläger, den Auskunftsanspruch zweckwidrig zu nutzen, um Zugang zu einem Verwaltungsdokument zu erlangen. Ein solcher Zugang mag sich aus anderen Rechten der Kläger ergeben, aus Art. 15 DSGVO – nur hierauf stützt sich die Klage und nur insoweit besteht die Entscheidungskompetenz des erkennenden Senats – ergibt er sich nicht.
Der EuGH bejaht zwar sehr weitgehend das Vorliegen personenbezogener Daten auch insoweit, als sich diese in unstrukturiertem Text befinden. Andererseits grenzt er klar den Inhalt des Textes von dem diesen enthaltenden Dokument ab. Im Streitfall geht es den Klägern gerade nicht um Kenntnis der inhaltlichen Sachverhalte – diese wurden ihnen in der Mitteilung über die aufsichtliche Prüfung bereits mitgeteilt – sondern um den Einblick in den Vorlagebericht als solchen.
Ein etwaiger Auskunftsanspruch wurde durch das Landesamt mit der Mitteilung vom 08.11.2019 über das Ergebnis der aufsichtlichen Prüfung bereits erfüllt, so dass die Kläger jedenfalls derzeit kein Interesse an einer neuerlichen Auskunft über die verarbeiteten personenbezogenen Daten geltend machen können. Wie aus dem weiteren Schreiben der Kläger vom 13.11.2019 (...) ersichtlich, hat die Auskunft die Kläger auch in die Lage versetzt, dem Beklagten ihrerseits die aus ihrer Sicht unrichtigen Sachverhaltsaspekte mitzuteilen und so vermeintlich falsch aufgenommenen Sachverhaltsangaben entgegenzutreten."