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Kategorie: Onlinerecht

OLG Frankfurt a.M.: Streitwert bei Abwehr von Facebook-Löschungen bei 3.000,- EUR

Wehrt sich ein betroffener Facebook-User gegen die Löschung von Postings und die Sperrung seines Accounts durch das Unternehmen, liegt der regelmäßige Streitwert bei nur 3.000,- EUR, sodass die Amtsgerichte und nicht die Landgerichte für die Ansprüche zuständig sind (OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.07.2018 - Az.: 16 W 38/18).

In der letzten Zeit häufen sich die gerichtlichen Auseinandersetzungen, bei denen Nutzer von Facebook sich gegen die Entfernung von Beiträgen und gegen die vorübergehende Deaktivierung Ihres Zugangs wehren.

Das OLG Frankfurt a.M. hat nun beschlossen, dass der Streitwert für diese Verfahren mit 3.000,- EUR zu beziffern ist. Praktische Konsequenz hieraus ist, dass erstinstanzliche damit die Amtsgerichte und nicht mehr die Landgerichte entscheiden.

"Diese Einschränkung seiner Kommunikationsfreiheit ist jedoch auf die Plattform bei A beschränkt. Er kann weiterhin auf andere Weise - über Leserbriefe, E-Mails, andere Plattformen, Telefonate u.a. kommunizieren, ist also nur auf eine bestimmte Weise an einer Kommunikation mit anderen gehindert, und zwar auf der Grundlage der Entscheidung seines eigenen, von ihm gewählten Vertragspartners.

Deshalb spielt es keine Rolle, wie viele Nutzer sonst noch bei A aktiv sind. Auch mit der Zusendung unerwünschter E-Mails, auf die der Antragsteller abhebt, ist die Löschung eines Posts und die Sperrung des Nutzers für 30 Tage nicht zu vergleichen, zumal sie auf einem automatisierten Verfahren beruht.

Dass für die Zusendung unerwünschter E-Mails von der Rechtsprechung ein Streitwert von mindestens 3.000,- € angenommen wird, worauf der Antragsteller unter Hervorhebung des geringen Zeitaufwandes für die Lektüre einer solchen Mail im Gegensatz zur Dauerhaftigkeit der Löschung bzw. 30-tägigen Dauer der Sperre verweist, rechtfertigt ebenfalls nach Auffassung des Senats keinen höheren Streitwert, da es dabei um einen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch Dritte geht, vorliegend aber um das Verhalten des Vertragspartners des Antragstellers."

Auch dass 31 Millionen Nutzer Facebook benutzen würden, sei irrelevant:

"Denn auch angesichts von 31 Mio. Nutzern allein in Deutschland kommt es bei der Festsetzung des Streitwertes auf eine angemessene Einordnung im Gesamtgefüge der Bewertung nicht vermögensrechtlicher Gegenstände an. Vorliegend geht es um die Untersagung, einen einzigen kurzen Wortbeitrag nicht für Dritte unsichtbar zu machen und eine 30-tägige Sperre zu verhängen. Da mit dem Verlangen, der Antragsgegnerin eine Sperre von 30 Tagen zu untersagen, ein (vertraglicher) Leistungsanspruch auf Weitergabe eigener Äußerungen im Kommunikationsraum der Antragsgegnerin geltend gemacht wird, kann als Orientierung ein Betrag dienen, den ein Nutzer für diese Leistung zu zahlen bereit wäre, wenn sie nicht - wie hier - kostenlos und /oder werbungsfinanziert angeboten würde. Dies würde 2.500,- € monatlich keinesfalls übersteigen.

Vergleicht man diese Beträge von 2.500,- € und 500,- € mit der Höhe des Schmerzensgeldes, das bei körperlichen Verletzungen zugesprochen wird, erscheinen die vom Landgericht festgesetzten Beträge als angemessen."

Andere Gerichte entscheiden hier teilweise recht unterschiedlich und setzen bei diesen Arten von Auseinandersetzungen Streitwerte von 10.000,- EUR und mehr an.

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