Wehrt sich ein Facebook-Nutzer gegen die Löschung seiner Beiträger und eine Account-Sperrung, so muss trifft ihn bei einer mehrdeutigen Äußerung die Beweislast darzulegen, dass sein Text rechtmäßig war (OLG Köln, Beschl. v. 18.10.2018 - Az.: 15 W 57/18).
Der Kläger wehrte sich gegen eine Löschung eines Facebook-Beitrages und gegen eine (vorübergehende) Account-Sperrung. Es ging dabei um einen Text mit mehrdeutigem Inhalt.
Das OLG Köln entschied, dass in einem solchen Fall den Kläger die Beweislast treffe darzulegen, dass der Text rechtlich einwandfrei sei und ihn die Löschung somit in seinen Rechten verletze:
"Der hier streitgegenständliche Kommentar enthält (...) jedenfalls isoliert betrachtet eine Aussage, die die Schrecken des Nationalsozialismus und des in den Konzentrationslagern begangenen Völkermordes verharmlosend als Hilfe zum Lernen darstellt und mit einem Vorwurf an die jüdische Bevölkerung verbunden ist, aus diese „Nachhilfe“ nichts gelernt zu haben. Hinsichtlich der bei isolierter Betrachtung somit vorliegenden Schmähung kann sich der Antragsteller mangels ausreichendem Sachvortrag zum damaligen Gesamtkontext aber nicht darauf berufen, es habe sich bei seinem Beitrag erkennbar nur um Satire gehandelt, welche gerade die angegriffene Bevölkerungsgruppe im öffentlichen Meinungskampf habe unterstützen sollen.
Denn der Antragsteller hat nicht dargelegt (und erst recht nicht glaubhaft gemacht), dass und warum die von ihm subjektiv beabsichtigte satirische Einkleidung seines Beitrags für den durchschnittlichen Rezipienten der fraglichen G-Seiten (und dort dann seines Kommentars) erkennbar war.
Der Antragsteller hat insbesondere den von ihm mit der streitgegenständlichen Äußerung kommentierten Beitrag eines anderen Nutzers, in welchen nach seinen Angaben „massiv gegen Israel und Juden gehetzt wurde“ ebensowenig vorgelegt wie etwa andere Kommentare/Bilder/Links in unmittelbarem Kontext, so dass dem Senat keine Beurteilung dazu möglich ist, ob die Äußerung des Antragstellers aus Sicht des Durchschnittslesers dann doch als Bekräftigung eines antisemitischen Beitrags oder vielmehr als satirische Abgrenzung zu verstehen war."
Da die allgemeinen Prozessgrundsätze geltend würden, treffe den Kläger die Beweislast darzulegen, dass er in seinen Rechten verletzt worden sei. Dieser Beweislast sei er nicht nachgekommen, sodass der Anspruch abzulehnen sei:
"Insofern fehlt es - bis zuletzt - an ausreichendem Prozessvortrag des Antragsstellers und (erst recht) an einer ausreichenden Glaubhaftmachung (...) des Verfügungsanspruchs. Denn die Bewertung der Zulässigkeit der Sperrung hängt unzweifelhaft von der zutreffenden Sinndeutung der streitgegenständlichen Äußerung ab, die wiederum unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung von deren ureigenem Aussagegehalt ist. (...)
Diesen Gesamtkontext als Voraussetzung der korrekten rechtlichen Bewertung der konkreten Äußerung – und damit hier eben auch der Zulässigkeit der Sperrung/Löschung – muss aber nach den auch im Verfügungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast (...) der Antragsteller darlegen und glaubhaft machen."