Besteht für Facebook die berechtigte Gefahr, selbst nach § 4 NetzDG oder als mittelbare Störerin für ein User-Posting in Anspruch genommen zu werden, so ist das Unternehmen befugt, den Beitrag zu löschen und den User vorübergehend zu sperren (OLG Stuttgart, Beschl. v. 06.09.2018 - Az.: 4 W 63/18).
Facebook sperrte das Posting eines Users:
"Wie sagte schon Nostradamus: Über`s Meer werden sie kommen wie die Heuschrecken, aber es werden keine Tiere sein...Wie recht hatte der Mann".
Hiergegen wehrte sich der Nutzer, blieb aber erfolglos.
Zwar sei Facebook aufgrund seiner marktbeherrschenden Stellung verpflichtet, grundsätzlich die Postings seiner User zu veröffentlichen. Diese Obliegenheit ergebe sich aus der mittelbaren Drittwirkung des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG).
Im vorliegenden Fall bestünde jedoch die berechtigte Gefahr, dass die Äußerung die Grenze zur Schmähkritik überschreite und zudem möglicherweise den Tatbestand der Volksverhetzung erfülle. In einem solchen Fall könne Facebook eingreifen, das Posting löschen und den User vorübergehend sperren:
"Es handelt sich um eine Meinungsäußerung zumindest hart an der Grenze zur unzulässigen Schmähkritik. Schmähkritik genießt nicht den Schutz des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG. Sie setzt voraus, dass jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Handelt es sich um Äußerungen in einer öffentlichen Auseinandersetzung, liegt jedoch nur ausnahmsweise eine Schmähkritik vor (...).
Es handelt sich zudem um eine Äußerung, die jedenfalls Anlass zur Prüfung des § 130 StGB gibt (vgl. zur Verurteilung eines Berufssoldaten wegen Volksverhetzung durch A.-Kommentare mit Bezeichnung von kriminellen Flüchtlingen unter anderem als „Ungeziefer“ OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2017 - 4 Rvs 103/17; zur Strafbarkeit wegen Volksverhetzung bei mehrdeutigen A.-Äußerungen über drei Flüchtlingskinder, die Kirschen aus einem Garten gestohlen haben sollen vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018 - 2 Rv 4 Ss 192/18, juris Rn). Damit besteht für die Antragsgegnerin zumindest die Gefahr eine Inanspruchnahme gemäß § 4 NetzDG."