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Kategorie: Onlinerecht

OLG Rostock: Beleidigung eines anderen Users rechtfertigt Sperrung des Social Media-Nutzerkontos

Die Beleidigung eines anderen Users (hier: durch das Wort "Musel") rechtfertigt die Sperrung des Nutzerkontos durch einen Social Media-Anbieter (OLG Rostock, Beschl. v. 18.03.2021 - Az.: 2 U 19/20).

Der Kläger hatte bei Nutzung seines Social Media-Accounts u.a. nachfolgende Äußerung über einen anderen Nutzer getätigt:

"Der Musel ist ziemlich rassistisch“

Daraufhin war er vom Anbieter gesperrt worden, wogegen er sich gerichtlich wehrte.

Zu Unrecht, wie nun das OLG Rostock feststellte.

Denn in der Äußerung liege in jedem Fall eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts der anderen Person:

"Mindestens nämlich liegt in der Begriffsverwendung unabhängig von ihrer etwaigen Strafbarkeit unzweifelhaft eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betreffenden Nutzers (...), die zivilrechtlich (...) abwehrbar wäre, und zwar im Prinzip nach den Grundsätzen der – mittelbaren – Störerhaftung auch gegenüber der Beklagten als Betreiberin der Plattform (...). Schon deshalb war die Beklagte mit Rücksicht auf ihre Verpflichtungen gegenüber dem anderen – als „Musel“ beschimpften – Nutzer berechtigt und jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Post des Klägers auch verpflichtet, Sanktionen (...) auszubringen.

Auch in einem solchen Fall, also ggf. auch unterhalb der Schwelle zur Strafbarkeit, kommt es (...) nicht auf den Inhalt bzw. die Wirksamkeit der AGB des Plattformbetreibers an. Auch das Oberlandesgericht München unterscheidet insoweit erklärtermaßen nicht zwischen solchen Verbalattacken, die oberhalb der Strafbarkeitsschwelle liegen, und solchen, die „nur“ einen Privatrechtsverstoß gegenüber dem Angegriffenen darstellen (...). Auch das – eine ähnliche Linie verfolgende – Kammergericht lässt eine Löschung bzw. Sperrung ohne Differenzierung zwischen Straf- und Zivilrecht wegen jeder rechtlich unzulässigen Äußerung zu (...)."

Und weiter:

"Das erschließt sich auch zwanglos als zutreffend, wenn man berücksichtigt, dass die vom Kläger thematisierte Diskussion um die Grenzen der AGB-mäßigen Einschränkung des dem Nutzer durch den Vertrag mit dem Plattformbetreiber eingeräumten Nutzungsrechts, das durch eine (...) Löschung oder Sperre naturgemäß verkürzt wird, von im Ausgangspunkt „zulässigen“ Postinhalten ausgeht (...). Die gesamte Diskussion um das so genannte „virtuelle Hausrecht“ (...) setzt überhaupt erst dort ein, wo der Plattformbetreiber einen Postinhalt sanktionieren will, der sich (...) innerhalb der Bandbreite des nach allgemeinen Grundsätzen straf- und zivilrechtlich Erlaubten bewegt.

Diese Grenze ist hier aber, wie ausgeführt, bereits überschritten."

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