Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO erfasst auch medizinische Untersuchungsergebnisse (KG Berlin, Beschl. v. 23.10.2018 - Az.: 6 U 45/18).
Die Klägerin war Versicherungsnehmerin bei der verklagten Versicherung. Um einen Anspruch auf Leistung zu überprüfen, musste sich die Klägerin einer medizinischen Untersuchung unterziehen.
Das Ergebnis der Kontrolle hielt die Versicherung zurück, bewilligte aber den Antrag auf Leistungszuteilung. Daraufhin klagte die Versicherungsnehmerin auf Herausgabe.
Das KG Berlin entschied, dass bereits nach altem Datenschutzrecht (§ 34 BDSG a.F.) ein Anspruch bestanden habe. Auch auf Basis des neuen Rechts, nämlich Art. 15 DSGVO, habe die Klägerin ein Anrecht auf Übermittlung der Ergebnisse.
Denn der Klägerin stünde ein entsprechender Anspruch zu, der durch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung geschützt sei.
Daran ändere auch nichts, dass die Versicherung den Leistungsfall anerkannt habe. Zwar habe die Versicherung ihre Leistungspflicht anerkannt, sodass die Klägerin auf die Kenntnis des Gutachtens nicht zur gerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen angewiesen sei. Dies sei jedoch unerheblich, da dies nicht Voraussetzung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs sei.