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Kategorie: Onlinerecht

AG Bonn: DSGVO-Auskunftsanspruch erfasst auch Kontobewegungen des eigenen Bankkontos

Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ist extensiv auszulegen und umfassend zu verstehen. Hierunter fallen auch die Kontobewegungen auf dem eigenen Bankkonto (AG Bonn, Urt. v. 30.07.2020 - Az.: 118 C 315/19).

Der Kläger war in den Jahren 2015 - 2019 Kunde bei der verklagten Bank. Er machte nun nach Art. 15 DSGVO einen Auskunftsanspruch geltend. 

Die Bank erteilte im Laufe des Verfahrens die meisten Auskünfte, lehnte jedoch die Übermittlung von Kontoständen ab. Das Konto des Klägers sei als Online-Account geführt worden. Selbst wenn der Kläger die entsprechenden Kontoauszüge in seinem Online-Postfach nicht abgerufen habe, so das Finanzinstitut, erfolge nach 50 Kalendertagen automatisch die Zusendung des jeweiligen Kontoauszuges per Post. Die entsprechenden Informationen habe der Kläger somit bereits in der Vergangenheit erhalten.

Das AG Bonn verurteilte die Bank zur Auskunft und verpflichtete diese, auch Informationen zu sämtlichen Bankbewegungen aktuell zu übersenden.

Denn Art. 15 DSGVO sei extensiv auszulegen, sodass Kontobewegungen erfasst seien, so das Gericht. Denn diese stellten sachliche Informationen im Hinblick auf die Eigentums- und Vermögensverhältnisse des Klägers dar.

Der Anspruch sei auch nicht bereits durch die Übermittlung in der Vergangenheit erfüllt worden. Denn die Bereitstellung der damaligen Daten sei eine Pflicht aus dem Zahlungsdienstevertrag gewesen und sei nicht im Zuge eines DSGVO-Begehrens erfolgt.

Das Handeln des Klägers sei auch nicht rechtsmissbräuchlich:

"Der Beklagten ist zuzugeben, dass ureigenster Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist (...).

Gleichwohl begründet die Verfolgung eines darüber hinaus gehenden bzw. anders gelagerten Zwecks noch nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs. So wird von der Rechtsprechung einem Kläger erlaubt, ihn betreffende Daten zur Vorbereitung eines Gerichtsverfahrens vom Beklagten heraus zu verlangen (...). Nichts anderes kann aber gelten, wenn - wie hier - der Kläger die Informationen benötigt, um seine Position gegenüber Dritten zu stärken."

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