Der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO setzt kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis voraus. Zudem besteht ein Recht, die gespeicherten Daten in Kopie zu erhalten (LAG Stuttgart, Urt. v. 17.03.2021 - Az.: 21 Sa 43/20).
Im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung stritten die Parteien um einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO.
Das Gericht stellt klar, dass der einzelne Betroffene einen Anspruch darauf hat, die gespeicherten Daten in Kopie zu erhalten:
"Auszugehen ist bei der Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO zunächst davon, dass der Normzweck in der Transparenz und der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der Daten liegt (...).
Darüber hinaus ergibt sich aus Sicht der erkennenden Kammer aus dem Wortlaut (...), dass ein Arbeitgeber, der Daten seines Arbeitnehmers (...) verarbeitet, diesem eine „Kopie“ der in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Angaben zur Verfügung stellen muss."
Der Umfang der anzugebenden Inhalte sei weit auszulegen. Es seien auch keine besonderen Voraussetzungen notwendig:
"Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen in seiner Entscheidung vom 9. Juni 2020 (Az: 9 Sa 608/19) beschränkt sich der Auskunfts- und Zurverfügungstellungsanspruch des Arbeitnehmers nicht nur auf solche Dokumente, die der Arbeitnehmer im Prozess konkretisiert hat. Ebenso wenig muss der Arbeitnehmer zur Schlüssigkeit seiner Anträge darlegen, ob und gegebenenfalls welche Dokumente über vom Verantwortlichen verarbeitete Daten seiner Person er bereits von diesem erhalten hat.
Vielmehr genügt es, wenn der Arbeitnehmer vorträgt, dass sein Arbeitgeber personenbezogene Daten seiner Person (...) verarbeitet hat (anderer Ansicht: LAG Niedersachsen a.a.O. - m.w.N.).
Ansonsten müsste er die Dokumente/Daten, die der Verantwortliche von der betroffenen Person verarbeitet hat, bereits kennen, was auch im Hinblick auf die Art. 13 und 14 DSGVO nicht notwendig der Fall ist, wenn der Verantwortliche diesen Informationspflichten nicht nachkommt oder die Ausnahmetatbestände der Informationspflichten gem. Art. 13 Abs. 4 und Art. 14 Abs. 5 DSGVO vorliegen.
Es liegt vielmehr nach Geltendmachung der Ansprüche durch die betroffene Person am Verantwortlichen darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen, dass er der betroffenen Person über alle oder bestimmte verarbeitete Daten dieser Person bereits Auskunft erteilt und/oder Kopien im Sinne des Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO erteilt hat und insoweit Ansprüche nicht mehr bestehen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Erst vor kurzem hat der BGH in einer Grundlagen-Entscheidung (Urt. v. 15.06.2021 - Az.: VI ZR 576/19) klargestellt, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch extrem weit zu verstehen ist, vgl. dazu unsere News v. 07.07.2021.
So falle nicht nur jede Korrespondenz hierunter, sondern auch interne Vermerke oder eine sonstige Kommunikation.