Einträge in Online-Branchenbüchern lösen nicht automatisch eine Vertragsstrafe aus. Taucht ein neuer Verstoß nach Jahren auf und bleibt ungeklärt, woher er stammt, ist dies dem Schuldner im Zweifel nicht zurechenbar (LG Berlin II, Urt. v. 02.10.2025 - Az.: 93 O 86/24).
Die Beklagte, ein Unternehmen, warb im Jahr 2020 irreführend online mit der Bezeichnung „Architekten (…) GmbH". Auf die Abmahnung der Klägerin gab sie eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
Vier Jahre später, im Februar 2024, stellte die Klägerin fest, dass die Beklagte in mehreren Branchenverzeichnissen erneut als “Architekt/Architekten” aufgeführt war und verlangte daraufhin eine Vertragsstrafe.
Die Beklagte verteidigte sich damit, dass sie diese Einträge nicht veranlasst habe.
Das LG Berlin wies die Klage ab. Eine Vertragsstrafe sei nicht verwirkt, da der Beklagten kein schuldhafter Verstoß nachgewiesen werden könne.
Zwar erfasse die abgegebene Unterlassungserklärung auch externe Internetauftritte, also nicht nur die eigene Website. Dennoch müsse die Beklagte nur für Verstöße einstehen, die sie verursacht habe oder bei denen sie schuldhaft gegen zumutbare Prüf- und Handlungspflichten verstoßen habe.
Die Beklagte hätte zwar nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahr 2020 eine einmalige Internetrecherche durchführen müssen. Es könne jedoch vier Jahre später nicht festgestellt werden, dass eine solche Recherche damals die heutigen Branchenbucheinträge aufgedeckt hätte.
Die Entwicklung von Online-Einträgen sei zu dynamisch, um einen entsprechenden Nachweis zu führen. Auch sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte langfristig mit weiteren Verstößen durch Dritte habe rechnen müssen.
Eine dauerhafte, jahrelange Überwachung des Internets sei ihr nicht zumutbar. Zudem müsse die Beklagte nicht für selbständiges Handeln Dritter einstehen, wenn dieses nicht in ihrem Einflussbereich liege und ihr nicht eindeutig wirtschaftlich zugutekomme:
"Dass die Beklagte im Anschluss an die Abgabe der Unterlassungserklärung eine Google-Recherche durchgeführt hätte, ist weder dargetan, noch ersichtlich. (…)
Ein schuldhafter Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung, der zu den beanstandeten – als wahr unterstellten – Auftritten in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2024 führte, lässt sich nach Ansicht der Kammer dennoch nicht feststellen. Denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Recherchepflicht unmittelbar nach Abgabe der Unterlassungserklärung im Jahr 2020 einsetzte.
Angesichts des Zeitablaufs von vier Jahren (2020-2024) ist aber weder dargetan, noch ersichtlich, dass der Eintrag in den Branchenverzeichnissen im Jahr 2020 überhaupt von der Beklagten hätte aufgefunden werden können, wenn sie (damals) ihren
Recherchepflichten nachgekommen wäre.Hierfür spricht angesichts der stetigen Veränderungen von Interneteinträgen auch kein Anscheinsbeweis. Damit ist aber nicht dargetan, dass eine unverzügliche Recherche durch die Beklagte den nunmehr inkriminierten Wettbewerbsverstoß verhindert hätte. Hätte die Beklagte unmittelbar nach ihrer Unterwerfungserklärung im Internet recherchiert, hätte sie – Abweichendes ist nicht dargetan – den rechtsverletzenden Eintrag in den Branchenverzeichnissen möglicherweise nicht gefunden, weil er schlicht noch nicht existierte. Es hätte dem Kläger oblegen, vorzutragen, dass und inwiefern dies der Fall gewesen wäre."
Und weiter:
“Der Beklagten war es im Übrigen auch nicht zumutbar, das Internet monatelang oder jahrelang zu überwachen, ob eine Bezeichnung, zu deren Unterlassung sie sich verpflichtet hatte, im Zusammenhang mit ihrem Büro verwendet wurde.”