Wer die Bezeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)" in einem XING-Profil verwendet, führt keinen unerlaubten Titel im Sinne des <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __132a.html _blank external-link-new-window>§ 132 a StGB (AG Lübeck, Urt. v. 20.01.2014 - Az.: 65 Cs 710 Js 2685/13 (24/13)).
Der Angeklagte verwendete beim Online-Netzwerk XING in seinem Profil die Bezeichnung "DR.H.C. of Psychic Sienes MLDC Institute (USA)". Diese Bezeichnung hatte ihm Freund zum Geburtstag geschenkt. Der Freund hatte dieses "Zertifikat" über Groupon zu einem Preis von 39,- EUR erworben.
Das AG Lübeck diskutierte, ob hierin ein strafbares Führen von Titeln nach <link http: www.gesetze-im-internet.de stgb __132a.html _blank external-link-new-window>§ 132 a StGB lag.
Einen Titel führe, wer diesen nach außen aktiv für sich in Anspruch nehme und dadurch die Interessen der Allgemeinheit beeinträchtige. Die Norm schütze das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Verlässlichkeit von bestimmten Bezeichnungen, die den Eindruck besonderer Funktionen, Fähigkeiten und Vertrauenswürdigkeit hervorriefen.
Nicht jede Handlung, durch die der Anschein erweckt wird, man sei Inhaber einer Bezeichnung, erfülle daher den Tatbestand. Vielmehr komme es insbesondere auf die Häufigkeit und Intensität des Auftretens unter der Bezeichnung, auf die Reichweite des mit der Verwendung der Bezeichnung verbundenen Geltungsanspruchs sowie auf die Beeinflussbarkeit der mit ihr konfrontierten Personen an.
XING sei ein soziales Netzwerk, in welchem die Mitglieder vorrangig ihre beruflichen und/oder auch privaten Kontakte verwalten und auch neue Kontakte knüpften. Das Führen eines Titels sei daher dann zu bejahen, wenn die angesprochenen Kontaktpersonen sich dadurch veranlasst sehen könnten, aufgrund dieser Bezeichnung Kontakt zu dem Angeklagten aufzunehmen und dadurch möglicher Weise ein selbstschädigendes Verhalten vorzunehmen.
Die Profilseite des Angeklagten gebe mit den Augen eines durchschnittlichen Betrachters für eine derartige Annahme nichts her. Der gesamte Erklärungsinhalt sei allgemein und überwiegend persönlich gehalten. Unter der Rubrik "Über mich" lasse sich der Angeklagte allgemein über Kommunikation, Geltungsbedürfnis und Wahrnehmung durch andere aus.
Er duze die Adressaten, wende sich daher erkennbar nicht an einen beruflichen/geschäftlichen Kreis. Ebenso verhalte es sich bei den Angaben unter "Persönliches". Dort falle neben der unüblichen Schreibweise "DR.H.C." statt "Dr. h.c." auch ein weiterer Schreibfehler bei dem Wort "Sienes" statt richtig "Siences" auf, was objektiv Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufe.
Schließlich seien auch die Angaben unter "Berufserfahrung" ohne konkrete Aussage, da der Angeklagte lediglich erklärt Angestellter zu sein, wobei er nicht einmal seine Fachrichtung ansatzweise erkennen lasse. Seine Kontaktdaten habe er nicht eingestellt.
Unabhängig von der Anzahl der Personen, die Zugriff auf die Profilseite des Angeklagten hatten oder hätten haben können, sei nicht zu erkennen, so das Gericht, dass dadurch bei den Angesprochenen eine Vorstellung hätte entstehen können, der Angeklagte nehme aufgrund seiner Bezeichnung eine hervorgehobene Position ein.