Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

BVerwG: Insolvenzverwalter hat keinen DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Der Insolvenzverwalter kann nach Art. 15 Abs. 1 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) keine Auskunft vom Finanzamt über das Steuerkonto des Insolvenzschuldners verlangen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig entschieden.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter und begehrt in dieser Funktion vom beklagten Finanzamt einen Auszug aus dem Steuerkonto des Schuldners. Hierdurch erhielte er die Möglichkeit, potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln.

Sein zunächst auf das Niedersächsische Landesdatenschutzrecht gestütztes Begehren verfolgt er unter Berufung auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO seit dessen Inkrafttreten im Mai 2018 weiter. Art. 15 Abs. 1 DSGVO räumt einer betroffenen Person das Recht ein, von einem für die Datenverarbeitung Verantwortlichen Auskunft über die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu verlangen.

Dieser Anspruch besteht grundsätzlich auch gegenüber den Finanzbehörden. Allerdings ist der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck der einschlägigen Regelungen der DSGVO "betroffene Person". Betroffene Person ist nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO nur diejenige natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist.

Eine Erweiterung dieses Begriffs auf den mit der Verwaltung der Insolvenzmasse betrauten Insolvenzverwalter widerspräche dem Charakter des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Denn die in der DSGVO verankerten Betroffenenrechte dienen dem Schutz des Grundrechts auf Achtung der Privatsphäre aus Art. 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

Dieser Schutz lässt sich nur verwirklichen, wenn sich die von einer Datenverarbeitung betroffene Person vergewissern kann, dass ihre personenbezogenen Daten richtig sind und in zulässiger Weise verarbeitet werden, um andernfalls von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen unter anderem die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen.

Der Auskunftsanspruch ist daher seiner Natur nach ein Instrument zur Schaffung des notwendigen Wissensfundaments für die Geltendmachung weitergehender Betroffenenrechte und zielt nicht auf die vom Kläger beabsichtigte Gewinnung von Informationen mit vermögensrechtlichem Bezug.

Auch ein Übergang dieses Auskunftsanspruchs in die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 Abs. 1 Insolvenzordnung findet nicht statt. Denn er ist seinem Charakter nach untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden und kann nicht losgelöst von den weiteren Betroffenenrechten betrachtet werden. Eine Ausübung durch den Insolvenzverwalter würde seine Zielrichtung und seinen Zweck verändern. Auch eine Differenzierung nach dem Vermögensbezug der betroffenen Daten kommt daher nicht in Betracht.

BVerwG 6 C 10.19 - Urteil vom 16. September 2020

Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, 11 LC 121/17 - Urteil vom 20. Juni 2019 -
VG Lüneburg, 1 A 343/15 - Urteil vom 01. März 2017 -

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG v. 17.09.2020

Rechts-News durch­suchen

07. Oktober 2024
Online-Plattformen (wie z.B. Facebook) dürfen nicht uneingeschränkt personenbezogene Daten zur zielgerichteten Werbung verwenden, auch wenn sensible…
ganzen Text lesen
04. Oktober 2024
Die Datenschutzkonferenz hat ihre Richtlinien zur Übertragung von Kundendaten bei Asset Deals überarbeitet und stiftet damit mehr Verwirrung als…
ganzen Text lesen
01. Oktober 2024
Ein Social Media-Nutzer hat keinen Anspruch darauf, dass seine Daten ausschließlich in Europa gespeichert werden, wenn der Betreiber international…
ganzen Text lesen
30. September 2024
Die Irische Datenschutzbehörde hat Meta wegen unverschlüsselter Speicherung von Passwörtern eine DSGVO-Geldbuße von 91 Mio. Euro auferlegt.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen