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Kategorie: Onlinerecht

LG Hagen: Kein DSGVO-Auskunftsanspruch mehr, auch wenn Auskunft falsch oder nicht vollständig

Nach Ansicht des LG Hagen ist ein DSGVO-Auskunftsanspruch auch dann erfüllt, wenn die erteilte Auskunft falsch oder unvollständig ist (LG Hagen, Beschl. v. 31.08.2022 - Az.: 1 T 97/22).

Der Kläger begehrte von der verklagten Arztpraxis eine Auskunft nach Art. 15 DSGVO. Er hatte an den vorherigen Praxis-Betreiber ein Fax mit umfangreichen persönlichen Daten geschickt und wollte nun wissen, wo diese Informationen geblieben waren.

Die Beklagten teilten mit, dass das ursprüngliche Fax, das an den vorherigen Inhaber gerichtet sei, geschreddert worden seien. Weitere Anfragen hätten sie nicht erhalten, sodass sie keine weitergehenden Auskünfte erteilen könnten.

Dies ließ das LG Hagen ausreichen, um den DSGVO-Auskunftsanspruch als erfüllt anzusehen:

"Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO im Sinne des § 362 Abs. 1 BGB erfüllt, wenn die Angaben nach dem erklärten Willen des Schuldners die Auskunft im geschuldeten Gesamtumfang darstellen. Wird die Auskunft in einer solchen Form erteilt, steht ihre etwaige inhaltliche Unrichtigkeit der Erfüllung nicht entgegen. Der Verdacht, dass die erteilte Auskunft unvollständig oder unrichtig ist, kann einen Anspruch auf weitergehende Auskunft nicht begründen (vgl. BGH, Urteil vom 15.06.2021 – VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19).

Für die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ist daher wesentlich, ob der Erklärung der Schuldner zu entnehmen ist, dass die Auskunft vollständig ist. Eine solche Erklärung ist dann anzunehmen, wenn die erteilte Auskunft erkennbar den Gegenstand des berechtigten Auskunftsbegehrens vollständig abdecken soll (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 19 f.)."

Auf den konkreten Fall übertragen, bedeute dies, so die Richter:

"Unter Zugrundelegung der zitierten Rechtsprechung ist der Auskunftsanspruch des Antragstellers als durch die Antragsgegner erfüllt anzusehen.

aa) Hinsichtlich des Faxschreibens haben die Antragsgegner durch ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 08.07.2022 vorgetragen, dass im November 2020 – also vor der Übernahme der Praxis durch die Antragsgegner – nach den Angaben einer Mitarbeiterin der Praxis einmal ein Fax eingegangen ist, welches in der Folge geschreddert worden sei. Zu dem konkreten, von dem Antragsteller vorgelegten Fax haben die Antragsgegner ausgeführt, sie könnten sich hierzu nicht erklären, weil ihnen die Anlage nicht übersandt worden sei. Schließlich haben die Antragsgegner geäußert, ein Auskunftsanspruch – sofern er bestanden haben sollte – sei damit erschöpfend erfüllt worden.

Aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich den Ausführungen der Antragsgegner nur die Erklärung entnehmen, dass ihnen das streitgegenständliche Fax bis zur Übersendung im aktuellen Verfahren nicht bekannt gewesen, ein solches Fax jedenfalls jetzt nicht mehr vorhanden sei und sich etwaig daraus ergebende Daten jedenfalls nicht von den Antragsgegnern gespeichert seien. Eine weitergehende Erklärung seitens der Antragsgegner konnte aus ihrer Sicht nicht erwartet werden. Denn wo aus Sicht des Auskunftsschuldners keine Daten gespeichert sind, kann die entsprechende Auskunft denknotwendig nicht weiter gehen als die Erklärung, dass nichts gespeichert ist. Für den Willen der Antragsgegner, dass mit dieser Erklärung dem Auskunftsbegehren des Antragstellers vollumfänglich Genüge getan werden sollte, spricht insbesondere die Aussage im Schriftsatz vom 08.07.2022, dass ein Auskunftsanspruch „erschöpfend erfüllt“ worden sei. Aus dieser geht deutlich hervor, dass das Auskunftsbegehren des Antragstellers vollumfänglich abgedeckt werden sollte.

Und weiter:

"Schließlich ist die Erfüllung auch nicht ausgeschlossen, weil es sich bei der von den Antragsgegnern erteilten Auskunft in inhaltlicher Hinsicht um eine „klar dargelegte Lüge“ handeln würde. Zwar kann es an der Erfüllung des Auskunftsanspruchs fehlen, wenn offensichtlich Daten des Auskunftsgläubigers gespeichert sind, der Auskunftsschuldner jedoch gleichwohl die Auskunft erteilt, es seien keine Daten gespeichert. Eine solche Situation liegt hier jedoch nicht vor.

Selbst für den Fall, dass der  Vortrag  des  Antragstellers  der  Wahrheit  entspricht,  wonach  das streitgegenständliche Fax nicht unmittelbar nach dessen Empfang in der Praxis geschreddert worden, sondern jedenfalls am 17.12.2020 noch in der Praxis vorhanden gewesen sei, steht dies nicht im Widerspruch zu der Erklärung der Antragsgegner, dass ein solches Fax und die darin enthaltenen persönlichen Daten jedenfalls nach der Praxisübernahme durch sie nicht mehr vorhanden bzw. gespeichert seien."

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