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Kategorie: Onlinerecht

LG Arnsberg: Irreführende Produktabbildung in einem Online-Shop

Wird ein Produkt mittels Abbildungen in einem Online-Shop beworben, so müssen grundsätzlich die abgebildeteten Inhalte im Lieferumfang mit enthalten sein, andernfalls liegt eine wettbewerbswidrige Irreführung vor <link http: www.online-und-recht.de urteile irrefuehrende-produktabbildung-landgericht-arnsberg-20150716 _blank external-link-new-window>(LG Arnsberg, Urt. v. 16.07.2015 - Az.: I-8 O 47/15).

Das auf eBay beworbene Produkt enthielt Inhalte, die nicht im Lieferumfang mit enthalten waren. Es ging hier um Sonnenschirme mit Ständern und Bodenplatten. Letztere wurden jedoch nicht geliefert.

Zwar wurde auf diesen Umstand im Beschreibungstext hingewiesen, jedoch erst an einer solchen Stelle, die am Blickfang nicht teilnahm und somit vom potentiellen Käufer gar nicht wahrgenommen wurde.

Das LG Arnsberg stufte dies als irreführend  und somit wettbewerbswidrig ein.

Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit der oberinstanzgerichtlichen Rechtsprechung. Das OLG Hamm <link http: www.online-und-recht.de urteile marketplace-haendler-haftet-fuer-wettbewerbswidrige-weiterempfehlungsfunktion-von-amazon-oberlandesgericht-hamm-20150709 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 09.07.2015 - Az.: I-4 U 59/15) hatte erst vor kurzem dazu wörtlich entschieden:

"Dass die Abbildung mitsamt den Betonplatten nur der Information des Verbrauchers dienen soll, wie der Schirm zu beschweren und befestigen ist, ist demgegenüber fernliegend. Denn derlei Anleitungen finden sich üblicherweise allenfalls an späterer Stelle des Angebots, wenn nicht gar erst in einer separaten Bedienungsanleitung.

Ohne Belang ist, dass sich in der weiteren Beschreibung zum mitgelieferten Plattenständer die in Klammern gesetzte Einschränkung findet, dass dieser ohne Platten geliefert wird. Denn mit der Platzierung des hier in Rede stehenden Fotos an prominenter Stelle des Angebots unmittelbar neben der Überschrift wird dieses blickfangmäßig herausgestellt. Das heißt, allein durch die konkrete Gestaltung der Werbung wird beim angesprochenen Verbraucher der maßgebliche Eindruck erweckt, dass hiermit der Inhalt des Angebots verlässlich beschrieben und alles Wesentliche gesagt ist (...)

Diese Regel wird zwar durchbrochen, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite nur eine unwesentliche Bedeutung haben (...)

Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Allein der Umstand, dass die Betonplatten zu einem vergleichsweise günstigen Preis (separat) erworben werden können, lässt nämlich keineswegs den Schluss zu, sie seien für die Marktentscheidung des angesprochenen Verkehrs nebensächlich. Das Gegenteil ist der Fall. Denn der Sonnenschirm kann bei Anlieferung ohne die Platten trotz des mitgelieferten Schirmständers gar nicht erst aufgestellt werden. Die damit zwingend notwendige Anschaffung der Wegeplatten ist schon in Anbetracht deren Gewichts regelmäßig mit nicht unerheblichem finanziellem oder tatsächlichem Aufwand verbunden. Die Bestellung mitsamt der Platten ist damit für den Verbraucher durchaus attraktiv."

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