Amazon haftet auch bei "Ausreißern" wegen fehlender Textilkennzeichnungen und Grundpreisangaben <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Urt. v. 19.06.2015 - Az. 6 U 183/14). Die Entscheidung liegt nun auch <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>im Volltext vor.
Gegenstand des Verfahrens war, dass Amazon als Verkäufer auftrat und Damenblusen veräußerte, dabei jedoch nicht die Vorschriften der Textilkennzeichnungsverordnung beachtete. Es wurden nicht die Textil-Fasern angegeben, aus denen die Bluse bestand. Ebenso hielt Amazon andere Produkte (hier: Teppichreiniger und ein Multiöl) zum Verkauf bereit, ohne jedoch den Grundpreis nach der Preisangabenverordnung (PAngVO) mitzuteilen.
Amazon verteidigte sich damit, dass es sich dabei lediglich um Einzelfälle handle. Es würde je nach Kategorie unterschiedliche Produkte im sechs- bzw. siebenstelligen Bereich vorhalten. Bei den streitgegenständlichen Ereignissen handle es sich daher nur um "Ausreißer".
Dies ließ das Gericht mit relativ klaren Worten nicht gelten:
"Das Ausreißer-Argument mag unter dem Gesichtspunkt des fehlendes Verschulden im Einzelfall im Bestrafungsverfahren zu berücksichtigen sein (...).
Von jedem Unternehmer kann unabhängig von der Größe seines Warenangebotes erwartet werden, dass er die unionsrechtlichen Informationspflichten erfüllt. Die von der Beklagten angeführte "Ausreißer-Rechtsprechung" gibt es in diesem Zusammenhang nicht (...)."