Erneut hat das OLG Köln <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 06.05.2015 - Az.: 6 W 29/15) entschieden, dass ein Marketplace-Verkäufer für etwaige Verstöße von Amazon auch im Ordnungsmittelverfahren haftet. Das Gericht bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung.
Inhaltlich ging es um fehlerhafte Preisangaben (UVP-Preise). Der verklagte Marketplace-Verkäufer hatte argumentiert, er habe sich lediglich an das Angebot angehängt und sei somit für den Inhalt nicht verantwortlich.
Dies ließ das Gericht nicht geltend.
Ein Marketplace-Verkäufer mache sich die dortigen fremden Angaben zu eigen. Er müsse sich daher die dortigen Angaben zurechnen lassen, auch wenn - wie hier - einzelne Texte von Amazon selbst und zunächst ohne Kenntnis der Anbieter dem Angebot hinzugefügt worden seien.
Die Schuldnerin hätte entweder die beanstandete Werbung einstellen müssen oder aber sie hätte die für ihr Angebot aufgezeigten Produktinformationen regelmäßig auf deren Rechtmäßigkeit hin prüfen und nach der Verknüpfung ihres Angebotes mit der unrichtigen UVP bei Amazon auf eine Änderung der Angaben hinwirken müssen.
Und dann führt das Gericht noch wörtlich aus:
"Der Pflicht, die auf der Verkaufsplattform eingestellten Angebote bezüglich aller Angaben auf etwaige Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, entspricht der Hinweis in dem von der Schuldnerin selbst vorgelegten Schreiben der Amazon Services Europe SARL vom 08.12.2014, wonach es entsprechend den von der Schuldnerin akzeptierten Marketplace-Bedingungen grundsätzlich dem Anbieter obliegt, die für dessen Angebote aufgezeigten Produktinformationen und deren Rechtmäßigkeit regelmäßig zu kontrollieren.
Dass bei der Feststellung eines Rechtsverstoßes ein entsprechendes Einwirken auf die Fa. Amazon tatsächlich möglich ist und zur Beseitigung der irreführenden Angaben führen kann, ist dem Senat aus den o.a. Beschwerdeverfahren bekannt."