Ein DSGVO-Auskunftsanspruch besteht dann nicht, wenn der Anfragende mit seiner Auskunft sachfremde Motive beabsichtigt (hier: Auskunft über Prämienanpassungen einer Versicherung) (LG Augsburg, Urt. v. 19.10.2022 - Az.: 93 O 1521/22).
Der Kläger hatte bei der Beklagten eine private Krankenversicherung abgeschlossen. Nun begehrte er die Rückzahlung überzahlter Entgelte. Um diese beziffern zu können, begehrte er vorab Auskunft über die in der Vergangenheit stattgefundenen Prämienanpassungen.
Das Gericht lehnte den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO ab:
"Kein Anspruch aus Art. 15 DSGVO
Auch ergibt sich der geltend gemachte Anspruch nicht aus Art. 15 DSGVO
Dies schon deshalb nicht, weil es sich bei den Tarifprämien nicht um personenbezogene Daten im Sinne der Vorschrift handelt. Tarifprämien geben Aufschluss darüber, welcher Preis die durch den Versicherungsvertrag verwirklichte Vorsorge dieser Person hat. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO.
Darüber hinaus ist Sinn und Zweck von Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht die Aufarbeitung von Unterlagen des Versicherungsnehmers für diesen durch den Versicherer mit dem dahinterstehenden Ziel, dem Versicherungsnehmer anschließend die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche zu ermöglichen. Vielmehr bezweckt die DSGVO eine effektive Kontrolle des jeweiligen Betroffenen darüber, welche Daten der Verantwortliche besitzt und was weiter damit geschieht. Soweit Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Durchsetzung von Ansprüchen des Betroffenen bezweckt, geht es hierbei nicht um vermögensrechtliche Ansprüche, sondern um persönliche Ansprüche aus dem 3. Abschnitt, so etwa Löschungsansprüche."