Mit einem DSGVO-Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO dürfen auch datenschutzfremde Ziele (hier: Auskunft über Prämienerhöhungen bei privater Krankenversicherung) verfolgt werden. Eine solche Absicht führt nicht zu einem Rechtsmissbrauch (OLG Celle, Urt. v. 15.12.2022 - Az.: 8 U 165/22).
Der Kläger wehrte sich gegen Prämienerhöhungen seiner privaten Krankenversicherung und verlangte Auskunft über die Beitragsanpassungen in der Vergangenheit.
Die verklagte Versicherung wandte ein, dass das Begehren rechtsmissbräuchlich sei, da das eigentliche Begehren kein DSGVO-Grund sei.
Das OLG Celle folgte dieser Ansicht nicht und erklärte das Auskunftsbegehren als begründet:
"Bei dem Auskunftsantrag des Klägers handelt es sich auch nicht um einen offenkundig unbegründeten oder exzessiven Antrag im Sinne von Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS-GVO. In der Verordnung findet sich als Regelbeispiel für die Annahme eines exzessiven Antrags der Fall von häufiger Wiederholung. Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil der Kläger mit seiner Klage die erstmalige Erteilung einer Kopie der maßgeblichen Unterlagen begehrt.
Unmaßgeblich ist auch die Motivationslage des Klägers, weil die Verordnung den Auskunftsanspruch nicht von einer bestimmten Zielsetzung des Anspruchsinhabers abhängig macht und dementsprechend der Antrag auf Auskunftserteilung auch nicht begründet werden muss (vgl. BGH, EuGH-Vorlage vom 29. März 2022 - VI ZR 1352/20; OLG Köln, Urteil vom 13. Mai 2022 - 20 U 198/21; juris Simitis/Hornung/Spiecker, DS-GVO mit BDSG, Art. 15 DS-GVO, Rn. 11; Schmidt-Wudy in: BeckOK Datenschutzrecht, Stand: 01.08.2022; DS-GVO Art. 15, Rn. 85)."
Das OLG Celle hebt damit die Vorinstanz des LG Stade auf, die noch von einem unbegründeten Auskunftsanspruch ausgegangen war.