Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihm Fotos, die er unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt hat, unerlaubt genutzt werden (OLG Köln, Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 131/17).
Der Kläger machte neben einem Unterlassungsanspruch wegen Online-Foto-Klau auch Schadensersatz-Ansprüche geltend. Er hatte die Verwendung des Lichtbildes unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt. Hieran hatte sich der Beklagte aber nicht gehalten.
Das OLG Köln bejahte zwar eine Urheberrechtsverletzung, verneinte aber das Begehren, Schadenersatz zu bekommen.
Der Kläger hätte entsprechende Nutzungsrechte kostenlos eingeräumt, wenn der Beklagte sich an die Regelungen der Creative Commons License gehalten hätte.
Insofern sei kein Schaden entstanden, so die Richter. Zwar bestünde auch in solchen Fällen abstrakt ein finanzieller Ausgleichsanspruch. Jedoch liege im vorliegenden Fall keine Schädigung vor:
"Es kann nach der allgemeinen Lebenswahrscheinlichkeit gerade nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger durch die fehlende Verlinkung auf die Seite wikimedia.org ein Schaden entstanden ist (...).
Anders mag dies bei einer unmittelbaren Verlinkung auf eine Angebotsseite des Urhebers selbst sein, auf der Dritte als potentielle Kunden auf weitere, auch vergütungspflichtige Lichtbilder des Urhebers stoßen könnten oder auf der der Urheber (...) ein gewerbliches Angebot vorhält.
Dafür ist vorliegend nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich. Wie hoch der Werbewert für den Kläger gewesen wäre, wenn auf die wikimedia.org-Seite verlinkt worden wäre, lässt sich (...) auch nicht mit einem Mindestschaden schätzen."
Das OLG Köln bestätigt damit seine bisherigen identischen Urteile in identischen Fällen: OLG Kön (Urt. v. 31.10.2014 -Az.: 6 U 60/14) und OLG Köln (Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).