Der Rechteinhaber hat keinen Anspruch auf Schadensersatz, wenn von ihm Fotos, die er unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt hat, unerlaubt genutzt werden <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(OLG Köln, Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).
Der Kläger machte neben einem Unterlassungsanspruch wegen Online-Foto-Klau auch Schadensersatz geltend. Er hatte die Verwndung des Lichtbildes unter die Bedingungen der Creative Commons License gestellt. Hieran hatte sich der Beklagte nicht gehalten.
Das Gericht wies im Rahmen eines Prozesskostenhilfeantrages darauf hin, dass es an seiner bereits in der Vergangenheit <link http: www.online-und-recht.de urteile _blank external-link-new-window>(u.a. OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 6 U 60/14) Rechtsansicht festhalte: Es sei nicht ersichtlich, dass in diesen Fällen ein Schaden entstanden sei.
Das Bild werde im vorliegenden Fall sowohl für die kommerzielle als auch nicht-kommerzielle Verwendung kostenlos abgegeben. Es sei nicht erkennbar, welchen wirtschaftlichen Sinn eine weitere entgeltliche Lizenzierung daneben haben könne.
Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch sei daher unbegründet.