Wer ein Foto, das unter der Creative Common License steht, unerlaubt auf seiner Webseite nutzt, macht sich nicht schadensersatzpflichtig, denn es liegt kein Schaden vor (AG Würzburg, Urt. v. 23.07.2020 - Az.: 34 C 2436/19).
Der Schuldner hatte unerlaubt ein Foto genutzt, das vom Gläubiger stammte. Der Gläubiger hatte der Allgemeinheit die kostenlose Nutzung unter bestimmten Bedingungen der Creative Common License eingeräumt.
An diese Vorgaben hielt sich der Schuldner jedoch nicht, da er weder den Namen des Gläubigers noch eine Verlinkung auf dessen Webpräsenz vorgenommen hatte. Daraufhin verlangte der Gläubiger Schadensersatz iHv. 800,- EUR.
Das Gericht lehnte den Anspruch ab.
Denn es fehle bereits an einem Schaden. Zu ermitteln sei nach der Lizenzanalogie, was die Parteien üblicherweise als Lizenz vereinbart hätten. Und ebendieser Wert liege bei 0,- EUR:
"Mit dem OLG Köln ist das Gericht der Auffassung, dass ein Lichtbild, das der Beklagte und Widerkläger zur Nutzung im Rahmen einer CC-Lizenz unentgeltlich zur Verfügung stellt, mit einem objektiven Wert von 0,00 € zu bemessen ist.
Auch eine Verdoppelung im Hinblick auf einen Verletzerzuschlag führt zu keinem höheren Wert. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte die unentgeltliche Benutzung nur unter Werbegesichtspunkten - und folglich unter Nennung seines Namens - zugelassen haben will.
Dies stellt lediglich das Motiv des Beklagten für die Erlaubnis zur unentgeltlichen Nutzung dar. Das Gericht ist jedoch nicht der Auffassung, dass sich hierdurch der objektive Wert erhöht. Ein gesonderter wirtschaftlicher Wert ist in der unterlassenen Namensnennung nicht zu sehen."
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Diese Rechtsprechung liegt auf einer Linie mit den Urteilen des OLG Köln (Urt. v. 13.04.2018 - Az.: 6 U 131/17), (Urt. v. 31.10.2014 -Az.: 6 U 60/14) und (Beschl. v. 29.06.2016 - Az.: 6 W 72/16).