Die Einräumung einer "nicht kommerziellen" Nutzung auf Basis der Creative Commons (CC) erlaubt unter Umständen auch die Nutzung in einem geschäftlichen Umfeld (OLG Köln, Urt. v. 31.10.2014 - Az.: 6 U 60/14).
Die Vorinstanz - das LG Köln <link http: www.dr-bahr.com news creative-commons-lizenz-nicht-kommerziell-bedeutet-rein-private-foto-nutzung.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 05.03.2014 - Az.: 28 O 232/13) - hatte für viel Aufsehen mit ihrem Urteil gesorgt, wonach nur die rein private Verwendung erlaubt sein soll. Beklagte war das Deutschlandradio, das für einen Beitrag auf seiner Webseite ein Bild des Klägers verwendet hatte, das dieser unter eine nicht-kommerzielle CC-Lizenz ("Creative Commons Legal Code AttributiionNonCommercial 2.0") gestellt hatte.
Das OLG Köln entschied nun in der Berufungshandlung, dass die CC-Regelungen aufgrund ihres internationalen Charakters nicht nach deutschem Recht ausgelegt werden dürften, sondern vielmehr nach allgemeinen Kriterien.
Es sei jedoch unklar, was genau mit "kommerziell" gemeint sei. Es seien gänzlich unterschiedliche Interpretationen möglich, ohne dass die eine oder andere Auslegung zwingend sei.
Eine solche Rechtsunsicherheit gehe zu Lasten des Klägers. Da er die CC-Lizenzen in den Vertrag eingeführt habe, sei hier ganz normal AGB-Recht anwendbar. Danach würden unklare AGB-Regelungen zum Nachteil des Verwenders ausgelegt, so dass im vorliegenden Fall auch die Nutzung durch das Deutschlandradio erlaubt sei.
Ebenso verneinten das OLG den geltend gemachten Schadensersatz-Anspruch. Da die Verwendung des Fotos für nicht-kommerzielle Zwecke geschehe, sei der objektive Wert der Nutzung mit Null Euro anzusetzen. Insofern stünde dem Kläger auch kein Ersatzanspruch zu.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Den konkreten Prozess verlor Deutschlandradio (weitestgehend) gleichwohl, da es nicht das Originalbild verwendet hatte, sondern nur einen Ausschnitt. Eine solche Verwendung war durch die CC-Erlaubnis nicht abgedeckt.