Der Grundpreis für eine Ware muss auf derselben Internetseite dargestellt wird wie der Verkaufspreis <link http: www.online-und-recht.de urteile online-bewerbung-von-gestrichenen-preisen-landgericht-karlsruhe-20151223 _blank external-link-new-window>(LG Karlsruhe, Urt. v. 23.12.2015 - Az.: 15 O 12/15 KfH).
Die verklagte Firma gab den Grundpreis nicht bereits auf der Einstiegsseite des Online-Shops an, sondern erst auf der jeweiligen Produkt-Unterseite.
Dies stuften die Karlsruher Richter als Wettbewerbsverletzung ein.
Zunächst stellen die Robenträger fest, dass sie erhebliche Zweifel hätten, dass die über die europarechtlichen Vorschriften hinausgehende Regelung in <link http: www.gesetze-im-internet.de pangv __2.html _blank external-link-new-window>§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngVO noch anzuwenden sei. Gleichwohl müsse aufgrund Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PreisangabenRL der Verkaufspreis und der Preis je Maßeinheit "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" angegeben werden.
Die Gestaltung eines Onlineshops müsse demnach einem "realen" Ladengeschäfts im Hinblick auf die Vergleichbarkeit von Preisen und Grundpreisen nahekommen. Dies bedeute nichts anderes, so die Richter, als dass der Grundpreis auf derselben Internetseite dargestellt werden müsse, auf der auch der Verkaufspreise genannt werde. Im vorliegenden Fall also bereits auf der Einstiegsseite des Webshops.