In einer weiteren Entscheidung hat das OLG Hamburg festgestellt, dass eine Personen-Suchmaschine vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter haftet, so das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile internet-personen-suchmaschine-haftet-erst-ab-kenntnis-fuer-rechtswidrigen-inhalt-7-w-125-09-oberlandesgericht-hamburg-20091113.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 13.11.2009 - Az.: 7 W 125/09). Inhaltlich bestätigen die Richter die Vorinstanz, das LG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-mitstoerer-haftung-des-personensuchmaschinen-betreibers-bei-fremden-rechtsverletzungen-325-o-190-09-landgericht-hamburg-20091007.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09).
In den Suchergebnissen der Beklagten, einer deutschen Personen-Suchmaschine, fand sich ein Link zur rechtswidrigen Seite eines Dritten, der den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nach einer Abmahnung entfernte die Beklagte den Link und richtete zudem eine Namenssperre ein. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" zu Walter Sedlmayr abrufbar.
Die Suchmaschine sei ihren Prüfpflichten nachgekommen und hafte daher auch nicht. Eine Personen-Suchmaschine sei nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die bei Eingabe des Namens einer Person gefunden werden, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben.
Aus identischen Gründen hatte das OLG Hamburg <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile internet-personen-suchmaschine-yasni-de-haftet-fuer-rechtsverletzungen-dritter-erst-ab-kenntnis-7-w-119-09-oberlandesgericht-hamburg-20091023.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09) bei "Yasni.de" eine Haftung abgelehnt.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Hatten die OLG-Richter vor kurzem in der "Yasni.de"-Angelegenheit <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile internet-personen-suchmaschine-yasni-de-haftet-fuer-rechtsverletzungen-dritter-erst-ab-kenntnis-7-w-119-09-oberlandesgericht-hamburg-20091023.html _blank external-link-new-window>(Beschl .v. 23.10.2009 - Az.: 7 W 119/09) noch lapidar und ohne nähere Begründung die Anwendung des deutschen Datenschutzrechts abgelehnt. Vgl. dazu auch die <link news yasnide-nicht-zur-vorbeugenden-pruefungspflicht-fuer-rechtsverletzungen-dritter-verpflichtet.html _blank external-link-new-window>Anmerkung von RA Dr. Bahr.
In dem vorliegenden Fall äußern sich die Hamburger Juristen etwas ausführlicher zu dieser Frage. Sie verneinen die Anwendbarkeit des BDSG, weil die Daten zu keiner Zeit von der Personen-Suchmaschine gespeichert würden. Ein datenschutzliches "Verarbeiten" liege nicht vor, weil keine Speicherung erfolge. Die anderen Möglichkeiten wie "Erheben", "Beschaffen" usw. seien ebenfalls nicht gegeben, denn dies setze voraus, dass die Daten sich in der Verfügungsgewalt der Suchmaschine befänden.
Hier könne aber weder von einem Speichern noch von einer Verfügungsgewalt gesprochen werden, denn die relevanten Daten selbst würden nicht bei der Personen-Suchmaschine gespeichert, sondern auf den Webseiten der indizierten Inhalte, so die Robenträger.
In jedem Fall sei das Anbieten der Information nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __29.html _blank external-link-new-window>§ 29 Abs.1 Nr.2 BDSG erlaubt, denn es handle sich um frei zugängliche Quellen. Die Richter verweisen dazu auf die "Spickmich.de"-Entscheidung des BGH <link http: www.adresshandel-und-recht.de urteile schuelerportal-spickmich-de-rechtlich-zulaessig-vi-zr-196-08-bundesgerichtshof--20090623.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 23.06.2009 - Az.: VI ZR 196/08).