Eine Personen-Suchmaschine haftet vor Kenntnis nicht als Mitstörer für etwaige Rechtsverletzungen Dritter, so das LG Hamburg in einer aktuellen Entscheidung <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile keine-mitstoerer-haftung-des-personensuchmaschinen-betreibers-bei-fremden-rechtsverletzungen-325-o-190-09-landgericht-hamburg-20091007.html _blank external-link-new-window>(Beschl. v. 07.10.2009 - Az.: 325 O 190/09).
In den Suchergebnissen der Beklagten, einer deutschen Personen-Suchmaschine, fand sich ein Link zur rechtswidrigen Seite eines Dritten, der den Mord am Schauspieler Walter Sedlmayr zum Gegenstand hatte. Nach einer Abmahnung entfernte die Beklagte den Link und richtete zudem eine Namenssperre ein. In der Folgezeit waren dennoch einige Suchergebnisse in den Rubriken "Lebensläufe" und "Nachrichten" zu Walter Sedlmayr abrufbar.
Die Klägerin sah darin eine erneute Rechtsverletzung und begehrte Unterlassung.
Zu Unrecht wie die Hamburger Juristen nun urteilten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Personen-Suchmaschine ihre Prüfungspflichten verletzt habe. Denn sofort nach Kenntnis habe sie den Link gelöscht und habe zudem eine Namenssperre eingerichtet. Damit sei sie in ausreichender Weise ihren Verpflichtungen nachgekommen.
Die Beklagte sei nicht verpflichtet, alle Suchergebnis-Positionen nach möglichen Rechtsverletzungen zu durchsuchen. Insbesondere eine vorbeugende Prüfpflicht bestehe nicht.