Das OLG Hamm <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile verbot-fuer-anbieter-yasni-hidden-text-darf-nicht-name-des-wettbewerbers-enthalten-1-4-u-53-09-oberlandesgericht-hamm-20090618.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 18.06.2009 - Az.: 1-4 U 53/09) hat entschieden, dass die bekannte Personensuchmaschine Yasni.de nicht den Namen eines konkreten Mitbewerbers als Hidden Text auf seiner Webseite nennen darf, um eine Traffic-Umleitung zu erzielen.
Kläger war Betreiber eines Internetforums, in dem er den Mitgliedern Unterstützung beim Betrieb von Online-Shops anbot.
Der Kläger war der Auffassung, dass Yasni.de Internetseiten mit nicht sichtbarem Text produziere, die nur für Suchmaschinen auffindbar seien. Mit den verwendeten Schlüsselbegriffen im Hidden Text leite Yasni.de den Internutzer gezielt auf die eigene Internetseite. Es seien dafür Begriffskombinationen verwendet worden, die auch den seinen Namen und Firmennamen beinhalteten, so der Kläger. So komme es bei einer gezielten Suche nach seinem Forum immer auch zu einem Trefferergebnis für den Beklagten.
Da der Kläger dies für wettbewerbswidrig hielt, begehrte er Unterlassung.
Zu Recht wie die Hammer Richter entschieden.
Ein wettbewerbswidriges Verhalten von Yasni.de liege zwar nicht schon deshalb vor, weil im Internetangebot als Hidden Text nicht nur Allgemeinbegriffe benutzt würden, die mit dem eigentlichen Angebot nichts gemein hätten. Dies könne noch als zulässig angesehen werden.
Dadurch aber, dass Yasni.de den konkreten Namen des Klägers in den Webseiten führe, erreiche Yasni.de eine Umleitung von der fremden Internetseite auf die eigene. Dies sei nicht mehr eine erlaubte Suchmaschinenoptimierung, sondern eine nicht mehr tolerable Suchmaschinenmanipulation.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung ist - vorsichtig formuliert - juristischer Nonsense.
Vom Ergebnis her ist das Urteil sicherlich mehr als gut vertretbar. Aber die Argumente, mit denen hier ein Unterlagssungsanspruch bejaht werden, sind geradezu hahnebüchern.
Das OLG Hamm stützt seine Ansicht auf das Wettbewerbsrecht. Es erörtert daher folgereichtig die Frage, ob ein Wettbewerbsverhältnis zwischen Kläger und Beklagtem besteht.
Und an dieser Stelle fängt der Wahnsinn dann an: Aus der Tatsache, dass beide Webseiten, die gänzlich unterschiedliche Themen und Inhalte haben, Einnahmen aus Online-Werbung erzielen, soll sich das erforderliche Wettbewerbsverhältnis ergeben.
"Im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Individualschutzes sind an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen. Es wird insbesondere keine Branchengleichheit vorausgesetzt. Da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung regelmäßig nur um die konkret beanstandete Wettbewerbshandlung geht, genügt es, dass die Parteien durch eine Handlung miteinander in Wettbewerb getreten sind, auch wenn ihre Unternehmen im übrigen unterschiedlichen Branchen angehören (...).
Das ist hier insofern der Fall, als es einerseits im Verhältnis der Parteien darum geht, Einfluss auf die Suchmaschinen zu nehmen, mit der Folge, dass ein Umleiten der Besuche zur Seite der Antragsgegnerin zu einem Abfall der Besucherzahlen beim Antragsteller auch mit negativen wirtschaftlichen Folgen im Hinblick auf seine Werbeattraktivität führen kann. Andererseits bemühen sich beide Seiten im Rahmen des Werbegeschäfts um entgeltliche Werbeaufträge, die das Geschäft letztlich erst ausmachen.
Jedenfalls in diesem Umfeld, um das es streitgegenständlich hier geht, sind die Parteien als Mitbewerber anzusehen."
Eine feine Begründung.
Im Klartext: Weil Webseiten-Betreiber A und B um Online-Werbemaßnahmen buhlen, sind sie Wettbewerber. Jeder, der AdSense oder Werbebanner auf seiner Seite hat, steht in einem Wettbewerbsverhältnis zu jeder anderen Page, die ebenfalls Werbung platziert hat.
Wirklich überzeugend. Vor allem ergibt sich dadurch keine uferlose Ausweitung des Wettbewerbsrechts im Online-Bereich, sondern die Kriterien bleiben weiterhin scharf umrissen und klar erkennbar.