In einem Internet-Forum dürfen in Bezug auf die Internet-Personen-Suchmaschine "Yasni.de" keine unwahren Tatsachenbehauptungen geäußert werden, so das LG Berlin <link http: www.suchmaschinen-und-recht.de urteile unwahre-tatsachenbehauptungen-ueber-internet-personen-suchmaschine-yasni-de-rechtswidrig-27-o-69-09-landgericht-berlin-20090630.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 30.06.2009 - Az.: 27 O 69/09).
Klägerin war die Betreiberin der Personensuchmaschine "Yasni.de", Beklagter ein Suchmaschinen-Optimierer, der mehrere Internet-Foren betrieb.
In einem der Foren fand sich ein Artikel mit der Überschrift: "Yasni.de - die Schmuddel-Suchmaschine?". Als Anlage waren mehrere Textpassagen eingefügt, die auch Verlinkungen zu privaten Nutzerprofilen und bestimmte Webseiten enthielten. Darüber hinaus waren Texte mit den Überschriften "Porno auf Yasni.de" und "Datenklau bei Yasni.de" zu finden.
Die Klägerin sah sich durch die Äußerungen in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht verletzt.
Diese Ansicht teilten die Berliner Richter und verurteilten den Beklagten zur Unterlassung.
Die Juristen aus der Hauptstadt stuften die Äußerungen als unwahre Tatsachenbehauptungen ein. Der Ausdruck "Schmuddel-Suchmaschine" sei zwar auf den ersten Blick ein Werturteil. Da die Bezeichnung aber in eine rhetorische Frage gekleidet sei, die der Beklagte sofort selbst beantworte, handle es sich in Wahrheit um eine Tatsachenbehauptung.
Durch das Verlinken zu Webseiten mit pornografischem Inhalt entstehe beim User der falsche Eindruck, dass es sich bei "Yasni.de" um eine Suchmaschine handle, die speziell auf anstößigen Inhalt ausgerichtet sei.
Auch im Zusammenhang mit dem Stichwort "Datenklau", werde der Eindruck erweckt, dass die Klägerin sich unlauterer oder strafbarer Methoden beim Betrieb ihrer Internetseite bediene.
Da für derartige Verdächtigungen und Verlinkungen seitens des Beklagten keine Beweise dargelegt worden seien, handle es sich um unwahre und somit rechtswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Klägerin stehe daher ein Unterlassungsanspruch zu.