In einem Online-Shop ist die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Satz "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" ist nicht ausreichend und somit wettbewerbswidrig (LG Hagen, Urt. v. 17.06.2019 - Az.: 6 O 150/18).
Die Klägerin bot online die entgeltpflichtige Dienstleistung an, dass Interessenten sie damit beauftragen konnten, für sie eine schriftliche datenschutzrechtliche Auskunftsanfrage an bestimmte Dritte (z.B. die SCHUFA) zu senden. Die Erteilung der Auskunft selbst zählte nicht zu den Leistungen der Klägerin. Für ihre Tätigkeit berechnete die Klägerin 14,95 EUR. Dabei war der Bestell-Button mit dem Satz
"IHRE SELBSTAUSKUNFT KOSTENPFLICHTIG ABSENDEN"
beschriftet.
Nach Ansicht des LG Hagen ist die Darstellung nicht gesetzeskonform, denn es werde nicht die Bestimmung des § 312j Abs.3 BGB eingehalten. Diese lautet:
"§ 312j BGB: Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr gegenüber Verbrauchern
(...) (3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Absatz 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1 nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist."
Es müssten zwar nicht zwingend die Wörter "zahlungspflichtig bestellen" angegeben werden. Jedoch sei der Text "Ihre Selbstauskunft kostenpflichtig absenden" nicht ausreichend gleichwertig, da er unklar und missverständlich sei.
Denn der Satz ergebe bereits inhaltlich keinen Sinn vor dem Hintergrund, dass bei einem Klick auf die Schaltfläche gerade keine – an sich kostenlose - Selbstauskunft abgesendet oder bestellt werde, sondern lediglich ein Auftrag zur Erstellung und Absendung eines Antrags auf Selbstauskunft generiert werde und die Erstellung und Absendung dieses Antrags wiederum kostenpflichtig sein solle. Die Beschriftung der Schaltfläche werfe daher die Frage auf, ob die Selbstauskunft nun kostenlos oder kostenpflichtig sein solle und lasse offen, auf was sich die Kostenpflicht konkret beziehe, so das LG Hagen.
Dies gelte umso mehr, als dass an dem Seitenrand der klägerischen Website ausdrücklich und durch Großschrift hervorgehoben auf § 34 BDSG (jetzt § 15 DSGVO) hingewiesen werde, nach dem die Einholung einer SCHUFA-Auskunft kostenlos sei. Der ebenfalls seitlich angeordnete Hinweis auf die Entgeltlichkeit der Erstellung der Anfrage bei der SCHUFA durch die Klägerin sei hingegen nicht grafisch hervorgehoben. Eine entsprechende Verwirrung beim Kunden sei die Folge.