Die Beschriftung des Bestell-Buttons mit dem Text "Bestellung abschicken" im Online-Versandhandel ist nicht ausreichend <link http: www.justiz.nrw.de nrwe olgs hamm j2013 _blank external-link-new-window>(OLG Hamm, Urt. v. 19.11.2013 - Az.: 4 U 65/13).
Der verklagte Online-Händler hatte in seinem Online-Shop den Bestell-Button mit dem Text "Bestellung abschicken" versehen.
Seit dem 01.08.2012 gilt im Online-Handel die sogenannte Button-Lösung, vgl. dazu ausführlich <link infos rechts-faq fernabsatzrecht-button-loesung.html _blank external-link-new-window>unsere Rechts-FAQ.
Der Kläger monierte nun, dass es an der entsprechenden eindeutigen Formulierung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.3 BGB fehle.
Das OLG Hamm teilte diese Ansicht. Das Gesetz verlange, dass die Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sei.
Diesen Anforderungen genüge die hier verwendete Beschriftung der Schaltfläche "Bestellung abschicken" nicht.