Das LG Berlin (Urt. v. 17.7.2013 - Az.: 97 O 5/13) hat entschieden, dass die Beschriftung des Bestellbuttons mit "Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)" nicht die gesetzlichen Anforderungen erfüllt und somit wettbewerbswidrig ist.
Beide Parteien waren im Bereich der Busreisen tätig, die auch online bestellt werden konnten. Die Beklagte verwendete dabei auf ihrer Webseite für den Bestell-Button die Beschriftung
"Jetzt verbindlich anmelden!
(zahlungspflichtiger Reisevertrag)".
Das Gericht stufte dies als nicht ausreichend ein. Seit dem 01.08.2012 gilt im Online-Handel die sogenannte Button-Lösung, vgl. dazu ausführlich <link http: www.dr-bahr.com infos rechts-faq fernabsatzrecht-button-loesung.html _blank external-link-new-window>unsere Rechts-FAQ.
Es fehle an einer entsprechenden eindeutigen Formulierung iSd. <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312g.html _blank external-link-new-window>§ 312 g Abs.3 BGB.
Das verwendete Wort "anmelden" impliziere, dass noch keine verbindliche Bestellung stattfinden würde, was aber unzutreffend sei. Auch sei die Beschriftung unwirksam, weil der Text insgesamt zu lang sei und dadurch die Klarheit und Verständlichkeit beeinträchtigt würden.