Es ist ausreichend, wenn in einem Online-Shop die Angaben zu der Effizienzklasse eines Elektrogeräts auf einer gesonderten, verlinkten Webseite platziert werden <link http: www.online-und-recht.de urteile anzeige-der-energieeffizienzklasse-in-einem-online-shop-energieeffizienzklasse--bundesgerichtshof-20160204 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 04.02.2016 - Az.: I ZR 181/14).
Die Beklagte verkaufte online Fernseher in ihrem Online-Shop. Unmittelbar unterhalb der Abbildung des beworbenen Produktes befand sich ein Link mit der Bezeichnung "Details zur Energieeffizienz". Auf der verlinkten Seite fanden sich dann detaillierte Informationen zur Energieeffizienzklasse.
Die Klägerin hielt dies nicht für ausreichend und klagte.
Der BGH hat nun entschieden, dass eine solche Ausgestaltung rechtlich nicht zu beanstanden sei.
Die europäische Regelung, aus der sich die Pflicht ergebe, sei nicht zu entnehmen, dass die Energieeffizienzklasse auf der identischen Webseite wie der Preis anzugeben sei.
Der gebrauchte Begriff "bei" bedeute nicht klar und eindeutig, dass die Energieeffizienzklasse am Ort der Werbung angegeben werden müsse. Der Ausdruck "bei" könne, da er keinen eindeutig örtlichen Bezug aufweise, zwanglos im Sinne von "anlässlich" oder auch "im Zusammenhang mit" verstanden werden. Wenn es dem Gesetzgeber darum gegangen wäre, dass sich die Angabe im unmittelbaren Umfeld der Preisangabe befinden müsse, hätte es näher gelegen, für die Zuordnung statt des Begriffs "bei" eine in dieser Hinsicht eindeutige Formulierung zu wählen.
Daher spreche der Wortlaut der Vorschrift gegen die vom Kläger für richtig gehaltene Sichtweise.