Ein Link mit dem Hinweis "Mehr zum Artikel" in einem Online-Shop reicht nicht aus, um die gesetzlichen Pflichtangaben zur Effizienzklasse bereitzustellen <link http: www.online-und-recht.de urteile angaben-zur-energieeffizienzklasse-im-online-shop--bundesgerichtshof-20170406 _blank external-link-new-window>(BGH, Urt. v. 06.04.2017 - Az.: I ZR 159/16).
Erst vor kurzem hatte der BGH <link http: www.online-und-recht.de urteile anzeige-der-energieeffizienzklasse-in-einem-online-shop-energieeffizienzklasse--bundesgerichtshof-20160204 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.02.2016 - Az.: I ZR 181/14) entschieden, dass es ausreichend ist, wenn in einem Online-Shop die Angaben zu der Effizienzklasse eines Elektrogeräts auf einer gesonderten, verlinkten Webseite platziert werden. Siehe dazu auch unsere <link http: www.dr-bahr.com news in-online-shop-anzeige-der-effizienzklasse-auf-gesonderter-webseite-ausreichend.html _blank external-link-new-window>News vom 20.07.2017.
Nun haben die Karlsruher Richter noch einmal klargestellt, dass diese Grundsätze nur dann gelten, wenn der Hinweistext in klarer und deutlicher Weise erläutert, dass der Link Informationen zur Effenzienzklasse enthält.
Im vorliegenden Fall hatte der Online-Shop als Beschreibungshinweis lediglich "Mehr zum Artikel" gewählt.
Dies ließen die Robenträger nicht ausreichen.
Die nur allgemeine Bezeichnung "Mehr zum Artikel" führe dem Verbraucher nicht vor Augen, dass er an der betreffenden Stelle Informationen zur Energieeffizienzklasse finde, die für die Bewertung des Geräts in wirtschaftlicher und umweltmäßiger Hinsicht von erheblicher Bedeutung seien.
Ausreichend sei auch nicht, dass der Kunde vor Bestellung diese weitere, verlinkte Webseite aufrufen müsse. Damit wäre lediglich gewährleistet, so die Richter, dass der Verbraucher vor dem Kauf von dessen Energieeffizienzklasse Kenntnis erlangte. Das Gesetz verpflichte den Händler jedoch sicherzustellen, dass schon im Rahmen der Werbung die Energieeffizienzklasse angegeben werden müssten.