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Kategorie: Onlinerecht

OLG Dresdem: SCHUFA-Speicherung: 3 Jahre trotz bezahlter Schulden erlaubt

Wirtschaftsauskunftei darf erledigte Schulden drei Jahre speichern.

Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA dürfen beglichene Forderungen grundsätzlich bis zu drei Jahre lang speichern (OLG Dresden, Urt. v. 01.07.2025 - Az.: 4 U 177/25).

In dem vorliegenden Fall verlangte eine Verbraucherin von der SCHUFA die Löschung von zwei Einträgen über bereits bezahlte Schulden. Diese Forderungen hatte sie viele Jahre nach Fälligkeit beglichen. 

Die Daten wurden jedoch weiterhin gespeichert und beeinflussten ihren Score-Wert, der Auskunft über ihre Kreditwürdigkeit gab. 

Die Klägerin war der Meinung, dass die dreijährige Speicherdauer der erledigten Forderungen gegen das Datenschutzrecht verstoße. 

Das OLG Dresden folgte dieser Ansicht nicht, sondern bejahte die Zulässigkeit der Speicherung.

Die dreijährige Speicherdauer nach Tilgung der Schulden diene berechtigten wirtschaftlichen Interessen. Insbesondere würden damit Kreditgeber geschützt, die sich vor Vertragsabschluss über die Zahlungsmoral potenzieller Kunden informieren wollten.

Die Klägerin habe ihre Schulden erst nach mehreren Jahren und mit Hilfe einer Schuldnerberatung beglichen. Daher dürfe auch weiterhin für eine gewisse Zeit dokumentiert bleiben, dass es in der Vergangenheit zu Zahlungsschwierigkeiten gekommen sei. 

Ein überwiegendes Interesse der Klägerin an einer früheren Löschung sei nicht erkennbar, zumal die Einträge inzwischen mit dem Hinweis versehen seien, dass die Forderungen beglichen seien. 

Die von der Klägerin angeführten Vorschriften über Restschuldbefreiung und das Schuldnerverzeichnis seien nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da es sich nicht um öffentlich einsehbare Register handle:

“Vor diesem Hintergrund können die Interessen der Beklagten an einer hinreichend aussagefähigen Speicherfrist das Interesse der Betroffenen an einer möglichst schnellen ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben in der Weise überwiegen, dass eine Speicherfrist auch von drei Jahren - noch - als erforderlich angesehen werden kann.”

Und weiter:

"Insgesamt ist daher von der Rechtmäßigkeit einer grundsätzlichen Speicherdauer von drei Jahren auszugehen. Dem steht nicht entgegen, dass die Relevanz eingemeldeter Daten für die Bewertung der Kreditwürdigkeit einer Person im Zeitverlauf abnimmt und nach längerer Zeit nur noch von einer verringerten „Rückfallgefahr“ auszugehen ist (…).

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