Eine Wirtschaftsauskunftei darf Informationen zu Zahlungsausfällen grundsätzlich drei Jahre lang aufbewahren (OLG München, Urt. v. 11.04.2025 - Az.: 14 U 3590/24).
Der Kläger wollte erreichen, dass die verklagte Wirtschaftsauskunftei zwei Einträge über erledigte Zahlungsausfälle zu seiner Person vorzeitig löschen musste.
Die Einträge betrafen zwei Kreditverträge aus dem Jahr 2017, bei denen er die Ratenzahlungen eingestellt hatte. Erst im Jahr 2022 beglich er die offenen Restschulden.
Durch die gespeicherten Einträge hatte der Kläger Schwierigkeiten, neue Kredite und Finanzierungen zu erhalten.
Das OLG München wies die Berufung des Klägers zurück. Die Auskunftei dürfe die Einträge drei Jahre nach Tilgung speichern. Der Kläger habe keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung oder Neuberechnung seines Basis-Scores.
Die Speicherung der Daten über einen Zeitraum von drei Jahren sei erforderlich. Eine frühere Löschung komme nicht in Betracht, da sonst die Gefahr bestehe, dass ein falscher, weil zu positiver Eindruck erweckt werde.
Das Interesse der Auskunftei und ihrer Vertragspartner an einer zuverlässigen Bonitätsprüfung sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einer schnelleren Löschung.
Daran ändere auch der Umstand nichts, dass Eintragungen in einem amtlichen Schuldnerverzeichnis schneller gelöscht würden. Denn diese Regelungen seien auf private Wirtschaftsauskunfteien nicht übertragbar.
"Ein Zeitraum von drei Jahren erscheint insoweit angemessen. (…)
Allein auf diese Zahlen lässt sich ohne weiteres die Überzeugung stützen, dass auch drei Jahre nach Erledigung einer Zahlungsstörung die Wahrscheinlichkeit einer neuen Zahlungsstörung signifikant, d.h. um ein Mehrfaches erhöht, ist. (…)"