Nach Ausgleich der offenen Forderungen müssen Wirtschaftsauskunfteien (hier: die SCHUFA) die Informationen zu den Schuldnern zeitnah löschen (OLG Köln, Urt. v. 10.04.2025 - Az.: 15 U 249/24).
Die SCHUFA hatte Informationen über beglichene Forderungen eines Verbrauchers weiterhin gespeichert. Es handelte sich um zwei Vollstreckungsbescheide und eine untitulierte Forderung.
Die betroffene Person verlangte die Löschung und Schadensersatz, da diese Daten unerlaubt weiterhin gespeichert und seine Bonität beeinträchtigen würden.
Das OLG Köln gab der Klage weitgehend Recht.
1. Schuldnerdaten unerlaubt weiterhin gespeichert:
Das OLG Köln entschied, dass nach Zahlung einer Verbindlichkeit die weitere Speicherung nicht mehr erforderlich sei.
Die SCHUFA sei verpflichtet, sich an der gesetzlichen Wertung im Schuldnerverzeichnis zu orientieren, wo nach Begleichung der Schulden die umghehende Löschung vorgeschrieben sei.
Die Beklagte hätte die Einträge somit sofort nach Zahlung löschen müssen, unabhängig davon, ob sie diese aus öffentlichen Registern oder anderen Quellen erhalten habe.
"Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen darf die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen, die in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO eingetragen sind oder dort eingetragen werden könnten, auch dann nicht länger speichern als für das Schuldnerverzeichnis vorgesehen, wenn die Beklagte die Informationen nicht durch Einsicht in das Schuldnerverzeichnis, sondern aus anderen Quellen erhalten hat (…). Solche aus anderen Quellen stammenden Informationen über Zahlungsstörungen, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten, muss die Beklagte deshalb nach der gesetzlichen Wertung des § 883e Abs. 3 Nr. 1 ZPO löschen, wenn ihr die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen wird.
Aus den Gesetzesmaterialien zu dieser Vorschrift ergibt sich, dass ihr die Erwägung zugrunde liegt, dass durch eine vollständige Befriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt wird (…).
Diese Wertung des deutschen Gesetzgebers muss ausgehend von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs auch dann maßgeblich sein, wenn Wirtschaftsauskunfteien wie die Beklagte Informationen über Zahlungsstörungen speichern, die auch in das Schuldnerverzeichnis eingetragen werden könnten (…).
Denn Wirtschaftsauskunfteien verfolgen mit ihren Datenbanken keine anderen Zwecke als das Schuldnerverzeichnis (…). "
2. DSGVO-Schadensersatz iHv. 500,- EUR:
Das OLG Köln sprach dem Kläger einen DSGVO-Schadensersatz iHv. 500,- EUR zu.
Die Speicherung der Daten über die beglichenen Forderungen verstoße gegen Art. 6 Abs.1 f) DSGVO, da keine berechtigten Interessen mehr für die Aufbewahrung bestünden. Nach Zahlung der Forderungen sei der sachliche Grund entfallen.
Es sei nicht erforderlich, dass der Kläger konkrete wirtschaftliche Nachteile (z.B. Kreditablehnung) nachweise. Eine Beeinträchtigung des Rufs reich als immaterieller Schaden im Sinne der DSGVO aus:
"Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist dem Kläger wegen des Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung ein immaterieller Schaden entstanden.
Dabei kann es dahinstehen, ob ein Kontrollverlust vorliegt (…).
Denn jedenfalls hat der Kläger eine Rufschädigung erlitten (vgl. Erwägungsgrund 85 DSGVO). Ob eine Rufschädigung allein daraus folgt, dass die Beklagte die Daten über die Zahlungsstörungen auch nach der Erfüllung der einzelnen Forderungen weiterhin gespeichert hat, kann offenbleiben.
Denn jedenfalls hat die Beklagte (…) nach der Erfüllung der letzten Forderung (…) mehreren Banken, einem Energieversorgungsunternehmen und einem Telekommunikationsunternehmen Scorewerte und Erfüllungswahrscheinlichkeiten mitgeteilt, die sie unter Berücksichtigung der Zahlungsstörungen ermittelt hatte.
Die fortdauernde Speicherung der Zahlungsstörungen ist somit dafür ursächlich geworden, dass die Beklagte ihren genannten Vertragspartnern gegenüber die Kreditwürdigkeit des Klägers in Zweifel gezogen hat, was sich abträglich auf dessen sozialen Geltungsanspruch ausgewirkt hat (…). Dass die genannten Übermittlungen keine weiteren nachteiligen Folgen für den Kläger hatten, steht der Annahme eines immateriellen Schadens in Gestalt einer Rufschädigung nicht entgegen (…)."
Hinsichtlich der Höhe des Schadensersatzes führt das OLG Köln aus:
"Der Höhe nach bemisst der Senat den immateriellen Schaden mit einem Betrag von 500 € (vgl. BGH, Urteil vom 28. Januar 2025 - VI ZR 183/22, NJW 2025, 1059 Rn. 13).
Ausgehend von diesen Grundsätzen erscheint im Streitfall ein Betrag von 500 € erforderlich, aber auch ausreichend, um den vom Kläger erlittenen immateriellen Schaden auszugleichen.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Datenspeicherung über einen Zeitraum von mehreren Jahren angedauert und (…) zu mehreren Übermittlungen von negativen Scorewerten an Vertragspartner der Beklagten geführt hat. Dass diese Übermittlungen weitere negativen Folgen für den Kläger hatten, lässt sich allerdings nicht feststellen."
Hinweis: Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, die SCHUFA hat Rechtsmittel angekündigt.