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Kategorie: Onlinerecht

LG Frankfurt a.M.: Sofortüberweisung keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop

Sofortüberweisung ist keine zumutbare Bezahlmöglichkeit in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein darf <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(LG Frankfurt a.M., Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14).

Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten.

"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Nun stellte sich die Frage, ob die Deutsche Bahn, die unter start.de Flugreisen anbot, dieser Verpflichtung nachkam. Bei Bezahlung mit der Kreditkarte fiel ein zusätzliches Entgelt iHv. 12,90 EUR an. Die Variante "Sofortüberweisung" dagegen war kostenlos.

Dies ließen die Frankfurter Richter nicht ausreichen.

Denn bei Benutzung von "Sofortüberweisung"  gebe der Verbraucher seine Kontozugangsdaten einschließlich PIN und TAN in die Eingabemaske der Sofort AG ein. Diese frage sodann bei der kontoführenden Bank die Validität der eingegebenen Daten, den aktuellen Kontostand, die Umsätze der letzten 30 Tage sowie den Kreditrahmen für den Dispokredit ab.

Außerdem werde das Vorhandsein anderer Konten geprüft und deren Bestände erfasst. Die Abfrage dieser Daten erfolge automatisiert, wobei der Nutzer über die Datenabfrage vorher nicht informiert werde.

Die Frage, ob ein solches Vorgehen technisch sicher oder unsicher sei, sei im vorliegenden Fall irrelevant. Denn bereits der Umstand, dass ein Käufer seine PIN und TAN an jemand Drittes weitergebe, erhöhe das Risiko des Missbrauchs dieser Daten.  Kritisch zu beurteilen sei auch der Umstand, dass der Kunde Zugriff auf besonders sensible Daten, nämliche seine Finanzen, der Sofort AG gewähren müsse.

Eine solche Bezahlmöglichkeit sei nicht zumutbar, so dass ein Verstoß gegen <link http: www.gesetze-im-internet.de bgb __312a.html _blank external-link-new-window>§ 312a Abs.4 BGB vorliege.

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