"VISA Entropay" und "Viabuy Prepaid MasterCard“ sind keine gängigen Zahlungsmittel in einem Online-Shop, so dass diese nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein dürfen <link http: www.online-und-recht.de urteile gaengiges-zahlungsmittel-bei-online-buchung-einer-flugreise-landgericht-hamburg-20161118 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2016 - Az: 315 O 28/16).
Die Beklagte bot online die Vermittlung von Flugreisen an. Suchte der Nutzer nach einer bestimmten Route, wurden ihm die Kosten für das Zahlungsmittel "Viabuy Prepaid MasterCard" und "Visa Entropay" angezeigt. Nutzte der Kunde nicht diese Payment-Methode, sondern andere, fielen weitere, nicht unerhebliche Kosten an.
Das LG Hamburg stufte dies als wettbewerbswidrig ein. Denn seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten:
"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."
Dies sei hier nicht der Fall. Beide kostenlosen Zahlungsmittel seien nicht gängig. Die Richter verwiesen dabei auf eine ältere Entscheidung des LG Hamburg <link http: www.dr-bahr.com news visa-entropoay-kein-gaengiges-zahlungsmittel.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 01.10.2015 - Az.: 327 O 166/15).