Kanzlei Dr. Bahr
Navigation
Kategorie: Onlinerecht

LG Hamburg: "VISA Entropoay" kein gängiges Zahlungsmittel

"VISA Entropay" ist kein gängiges Zahlungsmittel in einem Online-Shop (hier: opode.de), so dass dies nicht die einzige kostenlose Payment-Variante sein dar (LG Hamburg, Urt. v. 01.10.2015 - Az.: 327 O 166/15).

Seit der letzten Verbraucherrechte-Richtlinie muss der Online-Shop-Betreiber seinem Kunden zumindestens eine gängige und zumutbare kostenlose Bezahlmöglichkeit anbieten: 

"§ 312 a Abs.4 BGB:
(4) Eine Vereinbarung, durch die ein Verbraucher verpflichtet wird, ein Entgelt dafür zu zahlen, dass er für die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten ein bestimmtes Zahlungsmittel nutzt, ist unwirksam, wenn
1. für den Verbraucher keine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit besteht oder
2. das vereinbarte Entgelt über die Kosten hinausgeht, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen."

Der Betreiber von opodo.de bot als kostenlose Möglichkeit lediglich die Variante "VISA Entropay" an. Die anderen waren kostenpflichtig.

Das Hamburger Gericht sah dies als nicht ausreichend an, da "VISA Entropay" wenig verbreitet sei und daher erhebliche Teile der Bevölkerung nicht die Chance hätten, eine kostenfreie Zahlungsmöglichkeit zu nutzen.

Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Die Entscheidung liegt auf einer Linie mit den bisherigen Veröffentlichungen zu diesem Themenkomplex. Das LG Frankfurt <link http: www.online-und-recht.de urteile sofortueberweisung-de-keine-zumutbare-bezahlmoeglichkeit-fuer-verbraucher-landgericht-frankfurt_am-20150626 _blank external-link-new-window>(Urt. v. 26.06.2015 - Az.: 2-06 O 458/14) sieht "Sofortüberweisung" als nicht zumutbar an.

Das OLG Dresden <link http: www.dr-bahr.com news zahlungsmittel-visa-electron-und-mastercard-gold-im-online-shop-nicht-gaengig-und-zumutbar.html _blank external-link-new-window>(Urt v. 03.02.2015 - Az.: 14 U 1489/14) bewertet die Zahlungsmittel "VISA Electron" und "MasterCard GOLD" als nicht gängig.

Rechts-News durch­suchen

29. Juni 2026
Wer in Anzeigen seine Identität und Anschrift verschweigt, riskiert ein Ordnungsgeld. Auch wenn nur der Geschäftsführer als Kontakt genannt wird.
ganzen Text lesen
29. Juni 2026
Makler müssen in Immobilienanzeigen Rechtsform und Anschrift nennen, Name und Website allein reichen nicht aus.
ganzen Text lesen
25. Juni 2026
Gewerbeverbot wegen aggressiver Gewinnspielwerbung? Das reicht nicht, wenn Verbrauchern kein direkter finanzieller Schaden entsteht.
ganzen Text lesen
24. Juni 2026
"Unlimited on Demand" täuscht Verbraucher, wenn zunächst nur begrenztes Datenvolumen verfügbar ist.
ganzen Text lesen

Rechts-News durchsuchen