Eine Vertragsstrafe von 500,- EUR bei Bootleg-CD-Urheberrechtsverletzungen genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuschließen <link http: www.online-und-recht.de urteile strafbewehrte-unterlassungserklaerung-von-500-eur-bei-bootleg-cd-angebot-nicht-ausreichend-landgericht-hamburg-20150407 _blank external-link-new-window>(LG Hamburg, Beschl. v. 07.04.2015 - Az.: 308 O 135/15).
Der Beklagte bot bei eBay privat eine unerlaubte Bootleg-CD an. Als die Klägerin ihn außergerichtlich abmahnte, gab er eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, jedoch begrenzte er die Vertragsstrafe auf 500,- EUR.
Dies stufte das LG Hamburg als nicht ausreichend ein. Der Betrag von 500,- EUR genüge nicht, um die Ernsthaftigkeit der Unterwerfung zu dokumentieren.
Insofern sei die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen, so dass der Unterlassungsanspruch weiterhin bestehe.
Zudem stellten die Richter noch einmal klar, dass bei einem privaten Anbieten einer illegalen Bootleg-CD auf eBay von einem Streitwert von 10.000,- EUR auszugehen ist. Sie verwiesen dabei auf die entsprechenden Beschlüsse des OLG Hamburg (OLG, Hamburg, Beschl. v. 14.12.2009 - Az.: 5 W 114/09 und Beschl. v. 14.12.2009 - Az.: 5 W 120/09).