Der Streitwert für eine urheberrechtliche Abmahnung wegen einer Bootleg-CD bei eBay liegt bei 3.000,- EUR (AG Hamburg, Urt. v. 04.07.2013 - Az.: 36 a C 115/13).
Der Abgemahnte hatte bei eBay privat eine verbotene Bootleg-CD einer Musikaufnahme von Pink Floyd zum Verkauf angeboten. Er hatte das Werk vor mehreren Jahren offiziell im Handel erworben. Das Werk wird von Dritten im EU-Ausland weiterhin öffentlich zum Kauf angeboten. Die CD enthielt entsprechende GEMA- und EAN-Aufdrucke. Der Beklagte ging daher von davon aus, dass sein Handeln rechtmäßig war.
Bei dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, welcher Streitwert für die Abmahnung angemessen war. Die Klägerseite vertrat die Ansicht, dass 10.000,- EUR angemessen seien, so dass Abmahnkosten iHv. 651,80 EUR angefallen seien.
Dies lehnte das AG Hamburg ab und bewertete die Höhe vielmehr bei 3.000,- EUR, so dass lediglich 265,70 EUR Abmahn-Entgelte anfielen.
Bei der Bestimmung der Streitwert-Höhe seien die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Hier sei zu beachten, dass der Beklagte gutgläubig gewesen sei. Es handle sich lediglich um die Verteilung eines einzelnen Exemplars einer 30 Jahren alten Musikaufnahme in noch dazu schlechter Ton-Qualität.
Es sei der Bevölkerung nicht zu vermitteln, dass in solchen Fällen ein Zahlungsanspruch iHv. 651,80 EUR bestehen solle. Dieser Betrag stünde völlig außer Verhältnis zu der unverschuldet begangenen Rechtsverletzung und führe letztlich zu einem erheblichen Schwund von Vertrauen in den Rechtsstaat. Letztlich würden sich wohl auch diese Erwägungen in der aktuell verabschiedeten, aber noch in Kraft getretenen Urheberrechtsreform ("Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken") wiederfinden.