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Kategorie: Onlinerecht

LG Heilbron: Dashcam-Aufzeichnungen sind datenschutzwidrig

Dashcam-Aufzeichnungen sind datenschutzwidrig und können in einem Zivilprozess daher nicht als Beweismittel herangezogen werden (LG Heilbronn, Urt. v. 17.02.2015 - Az.: I 3 S 19/14).

Inhaltlich ging es um eine verkehrsrechtliche Auseinandersetzung in einem Zivilverfahren. Unter anderem stellte sich die Frage, ob die Aufzeichnungen einer sogenannten Dashcam als Beweismitteil genutzt werden können.

Das LG Heilbronn hat diese Frage verneint.

Eine permanente, verdachtslose Überwachung verletze das Persönlichkeitsrecht der Aufgezeichneten. Ein derartiger Eingriff könne höchstens dann zulässig sein, wenn schwerwiegenden Beeinträchtigungen, wie etwa Angriffe auf die Person, nicht in anderer Weise zumutbar begegnet werden könnten. Geht es um die gezielte und verdeckte Fertigung von Bildaufnahmen, so können die Betroffenen nicht absehen, ob Aufzeichnungen gefertigt würden. Der Ehemann der Klägerin mache mit der im PKW installierten Dashcam umfassende, heimliche Aufzeichnungen des gesamten Verkehrsgeschehens. Eine solche großflächige Beobachtung von öffentlichen Straßen stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen dar, weil durch die hier vorgenommene, permanente Aufzeichnung mit der Videokamera eine Vielzahl von Personen in kurzer Zeit in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen sei.

Zudem sei die Verwendung der Dashcam datenschutzwidrig. Nach <link http: www.gesetze-im-internet.de bdsg_1990 __6b.html _blank external-link-new-window>§ 6b Abs. 1 Nr. 3 BDSG sei die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mittels Videoüberwachung nur zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich sei und keine Anhaltspunkte bestünden, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen würden.

Diese Voraussetzungen lägen im vorliegenden Fall nicht vor. Zwar sei das Anliegen der Klägerin, eine Beweissicherung vorzunehmen, legitim. Jedoch würden die schutzwürdigen Interessen Dritter überwiegen.

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