Bei einem "Online-Marketing-Vertrag" handelt sich um einen gemischten Vertrag, bei dem werkvertragliche Elemente überwiegen <link http: www.online-und-recht.de urteile onlinemarketingvertrag-ueberwiegend-als-werkvertrag-einzustufen-95-c-4263-09-amtsgericht-halle-20100511.html _blank external-link-new-window>(AG Halle, Urt. v. 11.05.2010 - Az.: 95 C 4263/09).
Primär gehe es bei der Leistung der Klägerin darum, die Webseite der Beklagten zum Abruf zur Verfügung zu stellen, so der Richter. Hierbei handle es sich um einen Werkvertrag, da ein konkreter Erfolg, nämlich die Bereitstellung der Webpräsenz, geschuldet sei.
Anmerkung von RA Dr. Bahr:
Leider sind die amtsrichterlichen Ausführungen zum konkreten Inhalt des geschlossenen Vertrages mehr als dürftig. In den Entscheidungsgründen spricht das Gericht zwar wörtlich von "Online-Marketing-Vertrag".
Angesichts der konkreten Umstände ist jedoch davon auszugehen, dass es sich vielmehr um einen Internet-System-Vertrag (= Zusammenstellen der Web-Dokumentation, Gestaltung einer individuellen Webpräsenz, Hosting der Webseite sowie weitere Beratung und Betreuung über eine Hotline) handelt. Beim klassischen Online-Marketing-Vertrag geht es hingegen nicht primär um Hosting.
Die Entscheidung des AG Halle liegt damit auf einer Linie mit dem BGH, der erst vor kurzem <link http: www.online-und-recht.de urteile internet-system-vertrag-als-werkvertrag-einzustufen-iii-zr-79-09-bundesgerichtshof--20100304.html _blank external-link-new-window>(Urt. v. 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09) einen Internet-System-Vertrag als Werkvertrag eingestuft hat.