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Kategorie: Onlinerecht

OLG Nürnberg: Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich fallen nicht unter das FernUSG

Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich unterliegen nicht dem Fernunterrichtsschutzgesetz, da dieses nur für Verbraucher gilt, nicht jedoch für Unternehmen.

Online-Coaching-Verträge im B2B-Bereich fallen nicht in den Anwendungsbereich des Fernunterrichtsschutzgesetzes (FernUSG), da die Regelungen nicht für den unternehmerischen Verkehr gelten (OLG Nürnberg, Urt. v. 05.11.2024 - Az. 14 U 138/24).

Die Klägerin, eine GmbH, hatte bei der Beklagten sogenannte Online-Coaching-Leistungen gebucht. Die Beklagte verfügte nicht über eine Erlaubnis nach dem FernUSG.

Die Klägerin bezahlte die Rechnungen, verlangte dann aber das gezahlte Entgelt zurück und berief sich darauf, dass der Vertrag wegen der fehlenden Zulassung nach dem FernUSG nichtig sei.

Zu Unrecht, wie das OLG Nürnberg nun entschied.

Denn die Regelungen des FernUSG seien auf den B2B-Bereich gar nicht anwendbar:

"Das FernUSG ist nur auf Verbraucher und nicht auch auf Unternehmer anwendbar (...)

aa) Für die Anwendung des FernUSG nur auf Verbraucherverträge spricht die Begründung des Gesetzes. Danach soll das FernUSG den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes sichern und sich in die übrigen Bemühungen  zum Schutz der Verbraucher wie z.B. das Abzahlungsgesetz und die Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler einreihen (...)

bb) Der Umstand, dass das FernUSG den Begriff des Verbrauchers - abgesehen von § 3  Abs. 3 FernUSG - nicht verwendet, und - anders als z.B. in § 1 Abs. 1 VerbrKrG a.F. und  § 6 Nr. 1 HWiG a.F. - keine gesonderte Vorschrift enthält, die die Anwendung des Gesetzes im Ergebnis explizit nur für Verbraucherverträge vorschreibt (...), führt nicht dazu, dass von der Anwendbarkeit des  FernUSG auch auf Unternehmer auszugehen ist.

Denn im Jahr der Verabschiedung des  FernUSG am 24.08.1976 gab es keine Legaldefinition für Verbraucher. So wurde § 13 BGB (...)  (...) eingefügt."

Anmerkung von RA Dr. Bahr:

In der instanzgerichtlichen Rechtsprechung ist der Anwendungsbereich des FernUSG sehr umstritten und sehr widersprüchlich. So hat beispielsweise das OLG Celle genau gegenteilig zum OLG Nürnberg entschieden und die Anwendung des Gesetzes auch im B2B-Bereich bejaht.

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