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Kategorie: Wettbewerbsrecht

OLG Hamburg: Nicht alle Online-Coaching-Verträge unterfallen der FernUSG-Pflicht

Online-Coaching-Verträge benötigen nur bei vertraglich vereinbarter Lernerfolgsüberwachung eine FernUSG-Zulassung.

Ein Online-Coaching-Vertrag bedarf nur dann der Zulassung nach dem Fernunterrrichtsschutzgesetz (FernUSG), wenn eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich geschuldet ist (OLG Hamburg, Urt. v. 20.02.2024 - Az.: 10 U 44/23).

Die Klägerin bot online Lehrgänge an, mit denen die Teilnehmer erfolgreich im Internet mit Print on demand sein sollten. U.a. hieß es

"Möchtest du M(...) die Masterclass bewusst als Unternehmer zum Aufbau deines online Shops und Gewerbes neben deinem Angestellten Job kaufen?"

Der wesentliche Vertragsinhalt des sechsmonatigen Programms bestand aus dem Zugang zu einem Videokursbereich mit 235 Schulungsvideos mit etwa 40 Stunden Videomaterial. Zudem gab alle drei Wochen ein Zoom-Meeting á 2 Stunden.

Das Online-Coaching kostete insgesamt rund 6.400,- EUR.

Der Beklagte schloss einen entsprechenden Vertrag ab, widerrief aber den Kontrakt einige Zeit später.

Nun stellte sich die Frage, ob der geschlossene Kontrakt wirksam war. In der 1. Instanz verneinte das LG Hamburg diese Frage, weil die notwendige FernUSG-Zulassung nicht vorliege, vgl. die Kanzlei-News v. 31.10.2023.

Das OLG Hamburg hob diese Entscheidung nun in der Berufung auf und verurteilte den Teilnehmer zur Zahlung.

Das FernUSG finde nur dann Anwendung, wenn auch eine Überwachung des Lernerfolgs vertraglich vereinbart worden sei. Eine solche Verpflichtung sei aber im vorliegenden Fall nicht eingegangen worden:

"Jedenfalls aber ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht, dass eine „Überwachung“ des Lernerfolges vertraglich geschuldet gewesen wäre. 

Zwar ist dieses Tatbestandsmerkmal nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weit auszulegen, da mit dem FernUSG der Schutz der Lehrgangsteilnehmer gestärkt werden und die Enttäuschung der Bildungswilligkeit verhindert werden sollte (BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08, zitiert nach juris). Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergibt sich, dass eine wiederholte Überwachung des Lernerfolges nicht notwendig, sondern die einmalige Überwachung ausreichend sein sollte (BT Drs 7/4965, S. 7). 

Ausreichend sein soll, dass der Lernende das Recht hat, eine Überwachung des Lernerfolges einzufordern, um den Lernerfolg kontrollieren zu lassen (BGH Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 310/08)."

Und weiter:

"Dass der Beklagte nach dem streitgegenständlichen Vertrag das Recht gehabt hätte, eine solche Kontrolle einzufordern, hat der Beklagte aber gerade nicht dargelegt. 

Aus dem von den Parteien vorgetragenen Inhalt des Vertrages ergibt sich ein solches Recht nicht. Geschuldet wird in dem streitgegenständlichen Vertrag gerade keine „Überwachung“ des Lernerfolges, sondern der Vertragspartner sollte dem Beklagten nur für individuelle Fragen im Rahmen des „Coachings“ bzw. „Mentorings“ zur Verfügung stehen. 

Dem Wort „Überwachung“ wohnt ein Kontrollelement inne (…/). Allein die Gelegenheit des Beklagten im Rahmen des Coachings Fragen zu stellen, stellt schon dem Wortsinne nach keine „Überwachung“ dar. Eine Kontrolle eines etwaigen Lernerfolges schuldete die Klägerseite gerade nicht. Den Anwendungsbereich des Gesetzes auch auf solche Fälle auszudehnen, in denen gerade keine Kontrolle des Lernerfolges vereinbart wurde, sondern lediglich die Möglichkeit des Vertragspartners besteht, Fragen zu stellen, würde insofern dem klaren Wortlaut widersprechen."

Und schließlich:

"Ein solches Verständnis von der Norm widerspricht auch nicht der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.10.2009 (III ZR 310/08, zitiert nach juris). 

Im dortigen Fall hatte die Klägerin den Anspruch, eine persönliche Lernkontrolle herbeizuführen, „ob das bisher Erlernte richtig verstanden wurde“ und „sitzt“. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall lässt sich ein solcher Anspruch gerade nicht aus dem Vertrag herleiten, denn im streitgegenständlichen Fall wurde gerade kein Vertrag über einen „Lehrgang“ oder ein „Studium“ geschlossen, der Beklagte sollte kein „Absolvent“ sein und auch kein „Zertifikat“ erhalten. Keiner der im streitgegenständlichen Fall verwendeten Begriffe („Mentoring“, „Coaching“) lässt darauf schließen, dass eine Lernerfolgskontrolle stattfinden sollte.

Dem steht auch nicht das Urteil des OLG Celle vom 01.03.2023 - 3 U 85/22 entgegen. Im dort entschiedenen Fall hatte die Beklagte - anders als der Beklagte im streitgegenständlichen Fall - Zugang zu einer „Akademie“, die auch „Prüfungen“ beinhaltete und das jeweils nächste Videokursmodul wurde erst dann freigeschaltet, wenn der vorangehende Abschnitt angesehen worden war. Entsprechende Bestandteile einer Erfolgskontrolle wies der streitgegenständliche Vertrag gerade nicht auf.

Eine „Überwachung“ des Lernerfolges i.S.d. § 1 FernUSG war damit gerade nicht geschuldet. Der Vertrag ist daher nicht nichtig gem. § 7 Abs. 1 FernUSG."
 

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