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Kategorie: Onlinerecht

OLG München: FernUSG findet auf Online-Coaching-Verträge für Unternehmer keine Anwendung

Das Fernunterrichtsschutzgesetz gilt nicht für Online-Coaching-Verträge mit Unternehmern

Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) findet keine Anwendung, wenn es sich bei dem Besteller um einen Unternehmer (hier. Schauspieler) handelt. Das Gesetz soll nur Verbraucher schützen (OLG München, Urt. v. 17.10.2024 - Az.: 29 U 310/21).

Eine Unternehmensberatung, die Online-Coaching anbot, verlangte von dem verklagten Schauspieler die Zahlung von rund 11.000,- EUR für ein gebuchtes Coaching-Paket. Der Vertrag kam im Rahmen eines Zoom-Calls zustande. 

Der Schauspieler wehrte sich gegen die Zahlung und argumentierte, der Vertrag sei ohne behördliche Zulassung nach dem FernUSG nichtig.

Das OLG München folgte dieser Rechtsansicht nicht, sondern bejahte die Wirksamkeit des Vertrages.

Denn das FernUSG sei im vorliegenden Fall gar nicht anwendbar, da es nur Verbraucher, aber keine Unternehmer schütze. Der Beklagte habe hier in seiner geschäftlichen Tätigkeit gehandelt und sei somit kein Verbraucher:

"Der persönliche Anwendungsbereich des FernUSG ist im hier maßgeblichen Verhältnis zu einem Unternehmer als Coachee nicht eröffnet. (…)

Aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ersehen, dass mit dem aus dem Jahre 1975 stammenden FernUSG nach dem Verständnis des Gesetzgebers versucht werden sollte, Defiziten bei der Verschaffung eines Marktüberblicks für Fernunterricht und bei der Vergewisserung über die Zweckmäßigkeit und Eignung von teilweise sehr aufwendigen Fernlehrgängen Rechnung zu tragen und den Teilnehmer am Fernunterricht unter dem Gesichtspunkt des Verbraucherschutzes zu sichern."

Und weiter:

"Das Gesetz sollte sich in die übrigen Bemühungen zum Schutz der Verbraucher wie z.B. das Abzahlungsgesetz und die Regelung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, des Rechts der Reiseveranstalter oder der Immobilienmakler einreihen (…). 

Der Gesetzeszweck des Verbraucherschutzes wurde vom Bundestag auch deutlich im Hinblick auf Anregungen des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren hervorgehoben, so bezüglich der Anwendung von § 139 BGB (…) sowie im Hinblick auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes (…). 

Für die fehlende Anwendbarkeit des FernUSG auf Unternehmer als Lernende spricht auch § 4 Satz 1 FernUSG, da dort auf § 355 BGB verwiesen wird, der den Verbraucherwiderruf normiert. 

Der Ansicht, dass das FernUSG lediglich auf Verbraucher anwendbar sein soll, entspricht zudem die gegenwärtige Regelung des § 3 Abs. 3 FernUSG, wonach bei einem Fernunterrichtsvertrag zu den wesentlichen Eigenschaften, über die der Unternehmer den Verbraucher nach Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB zu informieren hat, dort näher bezeichnete Aspekte gehören (…)."

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