Die Aufnahmen einer Dashcam können im Rahmen eines Zivilprozesses (hier: Verkehrsunfall) verwertet werden <link http: www.datenschutz.eu urteile verwertbarkeit-von-dashcam-aufnahmen-amtsgericht-kassel-20170612 _blank external-link-new-window>(AG Kassel, Urt. v. 12.06.2017 - Az.: 432 C 3602/14).
Die Parteien stritten um zivilrechtliche Ansprüche aus einem Verkehrsunfall. Dabei kam es maßgeblich auch auf die Verwertbarkeit der Aufnahmen einer Dashcam an, die einer der Beteiligten benutzt hatte.
Das AG Kassel stufte die Verwendung der Bilder als zulässig ein.
Ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften führe nicht zwangsläufig zu einem zivilprozessrechtliches Beweisverwertungsverbot. Es sei vielmehr im Einzelfall eine Abwägung zwischen den relevanten Interessen vorzunehmen.
Vorliegend seien schutzwürdige Interessen Dritter, insbesondere anderer Verkehrsbeteiligter, selbst kaum betroffen. Auf der Videoaufzeichnung seien lediglich Fahrzeuge und Kennzeichen, keine Personen oder gar Gesichter erkennbar. Auch erfasse die Kamera nur einen sehr begrenzten Verkehrsbereich über den begrenzten Zeitraum von knapp 2 Minuten.
Demgegenüber stehe das Beweisinteresse des Beklagten, der, da er sich allein im Auto befand, anders kaum eine Möglichkeit hätte, etwaige Unfallereignisse beweisrechtlich zu dokumentieren.
Mit Blick auf das rechtsstaatliche Interesse an der Durchsetzung des materiellen Rechts erscheine es dabei kaum erträglich, dass allein aufgrund der Unverwertbarkeit des angebotenen Videobeweises, ein monetärer Anspruch dem Kläger zugesprochen werden solle, welcher nach tatsächlicher Faktenlage nicht bestehe.