Es besteht für Dashcam-Aufzeichnungen in einem Strafverfahren kein automatisches Beweisverwertungsverbot, sondern die Verwendung hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab <link http: www.datenschutz.eu urteile verwertbarkeit-von-dashcam-aufnahmen-in-einem-strafverfahren-amtsgericht-nienburg-20150120 _blank external-link-new-window>(AG Nienburg, Urt. v. 20.01.2015 - Az.: 4 Ds 155/14, 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14)).
Die bislang veröffentlichten Gerichtsentscheidungen zu Dashcam-Aufzeichnungen sind bis dato eindeutig: Danach verstoßen Dashcams gegen geltendes Datenschutzrecht, so dass die jeweiligen Aufnahmen nicht verwendet werden dürfen.
Das AG Nienburg ist nun dieser Ansicht entgegengetreten. Es ging um eine Straftat im Straßenverkehr. Der zuständige Richter ließ das Dashcam-Video zu und verurteilte den Angeklagten.
Es existierte kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Bilder. Vielmehr sei die Verwertbarkeit der Aufzeichnungen eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Im vorliegenden Fall führe bei Abwägung aller Interessen dies dazu, dass die Beweise zuzulassen seien.